(1)
1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind verpflichtet, Geräte-Altbatterien, die gemäß
§ 10 Absatz 1 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes durch den Endnutzer vom Elektro- oder Elektronikgerät zu trennen sind, unentgeltlich zurückzunehmen.
2Diese Geräte-Altbatterien sind einem Rücknahmesystem nach
§ 7 Absatz 1 Satz 1 zu überlassen.
3Satz 2 gilt auch, sofern sich öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger freiwillig an der Rücknahme sonstiger Geräte-Altbatterien beteiligen.
4Die Bindung an ein Rücknahmesystem erfolgt für mindestens zwölf Monate.
5Eine Kündigung ist nur zulässig bis drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder, falls keine Laufzeit vereinbart ist, bis drei Monate vor Ablauf der zwölf Monate.
6Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten oder keine Kündigung erklärt, verlängert sich die Laufzeit um mindestens zwölf weitere Monate.
7Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, sofern die Genehmigung des Rücknahmesystems während der Laufzeit entfällt.
(2)
1Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger können sich an der Rücknahme von Fahrzeug-Altbatterien beteiligen.
2Sofern eine Beteiligung erfolgt, sind sie verpflichtet, die erfassten Fahrzeug-Altbatterien nach
§ 14 zu verwerten.
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G. v. 03.11.2020 BGBl. I S. 2280
Artikel 1 1. BattGÄndG Änderung des Batteriegesetzes ... 7a Ökologische Gestaltung der Beiträge". e) Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 13a Mitwirkung von freiwilligen ... Altbatterien sowie die von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nach § 13 Absatz 1 erfassten und die von den freiwilligen Rücknahmestellen nach § 13a zurückgenommenen ... des Rücknahmesystems während der Laufzeit entfällt." 14. § 13 wird durch die folgenden §§ 13 und 13a ersetzt: „§ 13 Mitwirkung ... während der Laufzeit entfällt." 14. § 13 wird durch die folgenden §§ 13 und 13a ersetzt: „§ 13 Mitwirkung der öffentlich-rechtlichen ... 14. § 13 wird durch die folgenden §§ 13 und 13a ersetzt: „ § 13 Mitwirkung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (1) Die ... auf Ihrer Internetseite zu veröffentlichen. (3a) Im Fall des § 13 Absatz 2 ist für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 ...
Erstes Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes und des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2071