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Artikel 1 - Erstes Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes und des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (1. BattGuKrWGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Batteriegesetzes


Artikel 1 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. November 2015 BattG § 1, § 3, § 8, § 9, § 10, § 13, § 14, § 17, § 18, § 22, § 23, mWv. 1. Oktober 2015 § 3

Das Batteriegesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 1 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Rechtsvorschriften, die besondere Anforderungen an die Rücknahme, Wiederverwendung oder Entsorgung von Altbatterien enthalten, sowie solche, die aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter erlassen sind, bleiben unberührt."

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.10.2015

 
a)
Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Notbeleuchtung" das Komma durch die Wörter „und für" ersetzt und werden die Wörter „oder schnurlose Elektrowerkzeuge" gestrichen.

bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Batterien, die für die Verwendung in schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmt sind, sind bis zum 31. Dezember 2016 von dem Verbot ausgenommen."

c)
In Absatz 4 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und das Wort „das" durch das Wort „Das" ersetzt.

3.
In § 8 Absatz 2 werden nach dem Wort „Für" die Wörter „Fahrzeug- und" und nach den Wörtern „von Absatz 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

4.
In § 9 Absatz 1 Satz 1 und 4 wird jeweils das Wort „Verkaufsstelle" durch das Wort „Handelsgeschäft" ersetzt.

5.
§ 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Vertreiber, der das Pfand erhoben hat, ist bei Rückgabe einer Fahrzeug-Altbatterie zur Erstattung des Pfandes verpflichtet."

b)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Wird die Fahrzeug-Altbatterie nicht dem Pfand erhebenden Vertreiber zurückgegeben, ist derjenige Erfassungsberechtigte nach § 11 Absatz 3, der die Fahrzeug-Altbatterie zurücknimmt, verpflichtet, auf Verlangen des Endnutzers die Rücknahme ohne Pfanderstattung schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Ein Vertreiber, der Fahrzeugbatterien unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln anbietet, ist abweichend von Satz 2 zur Erstattung des Pfandes auch bei Vorlage eines schriftlichen oder elektronischen Rückgabenachweises nach Satz 4, der zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als zwei Wochen ist, verpflichtet."

6.
§ 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind verpflichtet, Geräte-Altbatterien, die gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes durch den Endnutzer vom Elektro- oder Elektronikgerät zu trennen sind, unentgeltlich zurückzunehmen."

b)
Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Diese Geräte-Altbatterien sind dem Gemeinsamen Rücknahmesystem zur Abholung bereitzustellen. Satz 2 gilt auch, soweit sich öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger freiwillig an der Sammlung von anderen Geräte-Altbatterien beteiligen."

c)
In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 1" durch die Wörter „den Sätzen 2 und 3" ersetzt.

7.
§ 14 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Alle gesammelten und identifizierbaren Altbatterien sind nach dem Stand der Technik zu behandeln und stofflich zu verwerten. Dabei sind insbesondere die durch Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 2 festgelegten Mindestanforderungen und die durch die Verordnung (EU) Nr. 493/2012 der Kommission vom 11. Juni 2012 mit Durchführungsbestimmungen zur Berechnung der Recyclingeffizienzen von Recyclingverfahren für Altbatterien und Altakkumulatoren gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 151 vom 12.6.2012, S. 9) vorgegebene Berechnung der Recyclingeffizienzen zu beachten. Zuständige Behörde im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung ist das Umweltbundesamt. Das Umweltbundesamt übermittelt die Meldungen nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 493/2012 nachrichtlich den Ländern. Nicht identifizierbare Altbatterien sowie Rückstände von zuvor ordnungsgemäß behandelten und stofflich verwerteten Altbatterien sind nach dem Stand der Technik gemeinwohlverträglich zu beseitigen."

8.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Batterie" die Wörter „oder des Vertriebsgebindes" gestrichen.

b)
In Absatz 6 Satz 2 werden nach der Angabe „4" die Wörter „und nach der Verordnung (EU) Nr. 1103/2010 der Kommission vom 29. November 2010 zur Festlegung - gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates - von Vorschriften für die Angabe der Kapazität auf sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie auf Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren (ABl. L 313 vom 30.11.2010, S. 3)" eingefügt.

9.
In § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „an der Verkaufsstelle" durch die Wörter „im Handelsgeschäft" ersetzt.

10.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird nach der Angabe „Absatz 4" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

bb)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

„3a.
entgegen § 3 Absatz 4 Satz 2 Batterien anbietet,".

cc)
In Nummer 12 werden die Wörter „oder Satz" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe „2" die Wörter „oder Satz 5" eingefügt.

dd)
In Nummer 16 wird die Angabe „§ 22" durch die Angabe „§ 20" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden nach der Angabe „2" ein Komma und die Angabe „3a" eingefügt.

11.
Dem § 23 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„§ 3 Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Knopfzellen und aus Knopfzellen aufgebaute Batteriesätze mit einem Quecksilbergehalt von höchstens 2 Gewichtsprozent, die vor dem 1. Oktober 2015 erstmalig in Verkehr gebracht worden sind. § 3 Absatz 2 Satz 1 gilt nicht für Batterien, die für die Verwendung in schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmt sind und die vor dem 1. Januar 2017 erstmalig in Verkehr gebracht worden sind."



 

Zitierungen von Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes und des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. BattGuKrWGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. BattGuKrWGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 1. BattGuKrWGÄndG Inkrafttreten
... vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a tritt am 1. Oktober 2015 in ...
 
Zitat in folgenden Normen

Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV)
Artikel 2 V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770, 2789; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700
§ 2 AbfBeauftrV Pflicht zur Bestellung (vom 06.05.2022)
... § 8 des Batteriegesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2071 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zurücknehmen, es sei denn, sie ...

Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
V. v. 18.04.2017 BGBl. I S. 896; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700
§ 1 GewAbfV Anwendungsbereich (vom 01.01.2019)
...  2. dem Batteriegesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2071 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, oder 3. einem ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094
Artikel 6 VermAbschRÄndG Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... In § 22 Absatz 4 des Batteriegesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2071 ) geändert worden ist, wird das Wort „Verfall" durch die Wörter ...