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Änderung § 15 BattG vom 01.06.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 15 BattG, alle Änderungen durch Artikel 4 KrWAbfRNOG am 1. Juni 2012 und Änderungshistorie des BattG

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§ 15 BattG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung
§ 15 BattG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Erfolgskontrolle


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Gemeinsame Rücknahmesystem legt dem Umweltbundesamt jährlich bis zum 30. April eine Dokumentation vor, die Auskunft gibt über

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Gemeinsame Rücknahmesystem legt dem Umweltbundesamt jährlich bis zum 30. April eine Dokumentation vor, die Auskunft gibt über

1. die Masse der im vorangegangenen Jahr von seinen Mitgliedern im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr gebrachten und im Geltungsbereich dieses Gesetzes verbliebenen Gerätebatterien, untergliedert nach chemischen Systemen und Typengruppen,

2. die Masse der von ihm im vorangegangenen Jahr zurückgenommenen Geräte-Altbatterien, untergliedert nach chemischen Systemen und Typengruppen,

3. die Masse der von ihm im vorangegangenen Jahr stofflich verwerteten Geräte-Altbatterien, untergliedert nach chemischen Systemen und Typengruppen, wobei ausgeführte und außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verwertete Geräte-Altbatterien gesondert auszuweisen sind,

4. die nach Maßgabe des § 2 Absatz 19 im eigenen System erreichte Sammelquote für Gerätebatterien,

5. die nach Maßgabe des § 2 Absatz 20 im eigenen System erreichte Verwertungsquote für Geräte-Altbatterien,

6. die qualitativen und quantitativen Verwertungs- und Beseitigungsergebnisse sowie

7. die für die Rücknahme, Sortierung, Verwertung und Beseitigung jeweils insgesamt gezahlten Preise, untergliedert nach chemischen Systemen und Typengruppen.

vorherige Änderung

Die Dokumentation ist auf Verlangen des Umweltbundesamtes in einer von einem unabhängigen Sachverständigen geprüften und bestätigten Fassung vorzulegen. Das Gemeinsame Rücknahmesystem veröffentlicht die nach Satz 1 vorzulegende Dokumentation mit Ausnahme der Angaben nach Satz 1 Nummer 7 binnen eines Monats nach Vorlage beim Umweltbundesamt auf seiner Internetseite.

(2) Für herstellereigene Rücknahmesysteme gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6, Satz 2 und 3 entsprechend; Absatz 1 Satz 1 ist dabei mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dokumentation dem Umweltbundesamt und der Behörde vorzulegen ist, die die Genehmigung nach § 7 Absatz 1 erteilt hat.

(3) Für die Vertreiber von Fahrzeug- und Industriebatterien ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6, Satz 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass über die Sammlung, Rücknahme und Verwertung von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien zu berichten ist. Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien können für mehrere Vertreiber eine gemeinsame Dokumentation vorlegen.



2 Die Dokumentation ist auf Verlangen des Umweltbundesamtes in einer von einem unabhängigen Sachverständigen geprüften und bestätigten Fassung vorzulegen. 3 Das Gemeinsame Rücknahmesystem veröffentlicht die nach Satz 1 vorzulegende Dokumentation mit Ausnahme der Angaben nach Satz 1 Nummer 7 binnen eines Monats nach Vorlage beim Umweltbundesamt auf seiner Internetseite.

(2) Für herstellereigene Rücknahmesysteme gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6, Satz 2 und 3 entsprechend; Absatz 1 Satz 1 ist dabei mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dokumentation zusätzlich auch der Behörde vorzulegen ist, die die Genehmigung nach § 7 Absatz 1 erteilt hat.

(3) 1 Für die Vertreiber von Fahrzeug- und Industriebatterien ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3, 5 und 6, Satz 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass über die Sammlung, Rücknahme und Verwertung von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien zu berichten ist. 2 Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien können für mehrere Vertreiber eine gemeinsame Dokumentation vorlegen.

(4) Das Umweltbundesamt kann im Bundesanzeiger Empfehlungen für das Format und den Aufbau der Dokumentationen nach den Absätzen 1 und 2 veröffentlichen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)