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§ 4 - Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz (WoGenVermG)

neugefasst durch B. v. 26.06.1994 BGBl. I S. 1437
Geltung ab 27.06.1993; FNA: 105-21 Herstellung der Einheit Deutschlands

§ 4 Verhältnis zum Einigungsvertrag



Artikel 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages und die Nummer 13 des Protokolls zum Einigungsvertrag, betreffend diese Vorschrift des Einigungsvertrages, sind in Ansehung der in § 1 Abs. 1 genannten Grundstücke von dem 27. Juni 1993 an nicht mehr anzuwenden. Artikel 21 Abs. 3 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 des Einigungsvertrages finden keine Anwendung.

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