Dem §
3 Abs. 4 des
Vermögensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205), das zuletzt durch Artikel
78 Abs. 14 des Gesetzes vom
23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) geändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt:
-
- „Übernimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben oder eine sonstige Behörde des Bundes die einem Verfügungsberechtigten obliegende Verpflichtung zur Auszahlung des Erlöses oder zur Zahlung des Verkehrswertes aus einer mit Zustimmung des Berechtigten erfolgten Veräußerung, bedarf es für die Übertragung dieser Verpflichtung der Zustimmung des Gläubigers nach § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht. Dies gilt ebenfalls in den Fällen des Anwendungsbereiches des Satzes 3."
Gesetz zur Beschleunigung der Zahlung von Entschädigungsleistungen bei der Anrechnung des Lastenausgleichs und zur Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes (ZEALG)
G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 920