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§ 66 - Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung (BBG)

neugefasst durch B. v. 31.03.1999 BGBl. I S. 675; aufgehoben durch Artikel 17 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-2 Beamte
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§ 66



(1) Nicht genehmigungspflichtig ist

1.
eine unentgeltliche Nebentätigkeit mit Ausnahme

a)
der Übernahme eines Nebenamtes, einer in § 65 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 nicht genannten Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft sowie einer Testamentsvollstreckung,

b)
der Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, der Ausübung eines freien Berufes oder der Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten,

c)
des Eintritts in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft sowie der Übernahme einer Treuhänderschaft,

2.
die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens,

3.
eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit des Beamten,

4.
die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von Lehrern an öffentlichen Hochschulen und an Hochschulen der Bundeswehr sowie von Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten,

5.
die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten.

(2) Eine Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 sowie eine Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten nach Absatz 1 Nr. 5 hat der Beamte, wenn hierfür ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet wird, in jedem Einzelfall vor ihrer Aufnahme seiner Dienstbehörde unter Angabe insbesondere von Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie der voraussichtlichen Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus schriftlich anzuzeigen; der Beamte hat jede Änderung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Dienstbehörde kann im übrigen aus begründetem Anlaß verlangen, daß der Beamte über eine von ihm ausgeübte nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit, insbesondere über deren Art und Umfang, schriftlich Auskunft erteilt. Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.

(3) Die in Absatz 2 Satz 1 geregelte Anzeigepflicht gilt entsprechend für die vor Inkrafttreten des Zweiten Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetzes vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2294) aufgenommenen und nach diesem Zeitpunkt weiter ausgeübten Nebentätigkeiten.



 

Zitierungen von § 66 BBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 66 BBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 65 BBG
... Der Beamte bedarf zur Übernahme jeder Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in § 66 Abs. 1 abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung, soweit er nicht nach ...
§ 69 BBG
... zur Ausführung der §§ 64 bis 68 notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamten erläßt ... abzuführen hat, 3. welche Beamtengruppen auch zu einer der in § 66 Abs. 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Nebentätigkeiten der Genehmigung bedürfen, soweit es ...
§ 72a BBG
... berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach den §§ 64 bis 66 den vollzeitbeschäftigten Beamten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. ...
§ 72e BBG
... entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 66 Abs. 1 nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung ...
§ 177 BBG
...  2. Keine Anwendung finden die §§ 26, 41 Abs. 3, §§ 65, 66 , 69, 72, 74, 82 bis 87a, für Honorarkonsularbeamte außerdem § 7 Abs. 1 Nr. 1.  ...