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§ 65 - Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung (BBG)

neugefasst durch B. v. 31.03.1999 BGBl. I S. 675; aufgehoben durch Artikel 17 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-2 Beamte
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§ 65



(1) Der Beamte bedarf zur Übernahme jeder Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in § 66 Abs. 1 abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung, soweit er nicht nach § 64 zu ihrer Wahrnehmung verpflichtet ist. Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen; ihre Übernahme ist vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, daß durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit

1.
nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, daß die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann,

2.
den Beamten in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen kann,

3.
in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,

4.
die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten beeinflussen kann,

5.
zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten führen kann,

6.
dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.

Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt. Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen; sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Betrifft die Genehmigung die Mitwirkung an einem Verfahren der Streitbeilegung, beginnt die Frist nach Satz 5 erst mit der Aufnahme des Verfahrens der Streitbeilegung; der Beamte hat die Aufnahme des Verfahrens entsprechend Absatz 6 Satz 2 anzuzeigen. Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, so ist diese zu widerrufen.

(3) Nebentätigkeiten, die der Beamte nicht auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat oder bei denen der Dienstvorgesetzte ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit durch den Beamten nicht anerkannt hat, darf er nur außerhalb der Arbeitszeit ausüben. Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird.

(4) Die Genehmigung erteilt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(5) Der Beamte darf bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit dessen Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch nehmen. Das Entgelt hat sich nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu richten und muß den besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht.

(6) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung (Absatz 1) oder auf Zulassung einer Ausnahme (Absatz 3 Satz 2) und Entscheidungen über diese Anträge sowie das Verlangen auf Übernahme einer Nebentätigkeit bedürfen der Schriftform. Der Beamte hat dabei die für die Entscheidung seiner Dienstbehörde erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, zu führen; der Beamte hat jede Änderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Das dienstliche Interesse (Absatz 3 Satz 1) ist aktenkundig zu machen.

(7) Eine vor Inkrafttreten des Zweiten Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetzes vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2294) erteilte Genehmigung erlischt mit Ablauf von fünf Jahren nach ihrer Erteilung, frühestens aber mit Ablauf des 30. Juni 1999. § 65 Abs. 2 Satz 6 gilt entsprechend.



 

Zitierungen von § 65 BBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 65 BBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42a BBG
... (4) § 42 Abs. 1 Satz 3 sowie die §§ 44, 46a und 47 gelten entsprechend. § 65 Abs. 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, daß von der regelmäßigen Arbeitszeit ...
§ 65 BBG
... fünf Jahren nach ihrer Erteilung, frühestens aber mit Ablauf des 30. Juni 1999. § 65 Abs. 2 Satz 6 gilt ...
§ 66 BBG
... mit Ausnahme a) der Übernahme eines Nebenamtes, einer in § 65 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 nicht genannten Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft sowie einer ...
§ 69 BBG
... zur Ausführung der §§ 64 bis 68 notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamten erläßt ...
§ 72a BBG
... berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach den §§ 64 bis 66 den vollzeitbeschäftigten Beamten die Ausübung von Nebentätigkeiten ... hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. § 65 Abs. 2 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, daß von der regelmäßigen ...
§ 177 BBG
...  2. Keine Anwendung finden die §§ 26, 41 Abs. 3, §§ 65 , 66, 69, 72, 74, 82 bis 87a, für Honorarkonsularbeamte außerdem § 7 Abs. 1 Nr. 1. ...
 
Zitat in folgenden Normen

Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Befugnissen und die Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundesbahn
A. v. 26.01.1976 BGBl. I S. 404; zuletzt geändert durch A. v. 28.06.1982 BGBl. I S. 1012
I. DBBeamtRAnO
... einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen, b) nach § 65 Abs. 3 BBG einem Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen und zu versagen sowie Genehmigungen ...

Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundespost POSTDIENST
A. v. 05.04.1990 BGBl. I S. 754
Anordnung POSTDIENSTBRAnO
... einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen, 3.2 nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einem Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen und zu versagen ...

Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei
A. v. 07.05.1985 BGBl. I S. 778; teilweise außer Kraft durch 1990 I 438, 1990 I 752, 1990 I 754, 1990 I 1336, 1990 I 2051
Anordnung DBPBRAnO
... einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen, 3.2 nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einem Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen und zu versagen ...

Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Geschäftsbereich der Deutschen Bundespost TELEKOM
A. v. 28.02.1990 BGBl. I S. 438
Anordnung TELEKOMBRAnO
... einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen, 3.2 nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einem Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen und zu versagen ...

Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Geschäftsbereich des Direktoriums der Deutschen Bundespost
A. v. 11.06.1990 BGBl. I S. 2051
Anordnung DBPDirBeamtRAnO
... im öffentlichen Dienst zu verlangen, 3.2 nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einem Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen und zu versagen ...

Anordnung zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Geschäftsbereich des Bundesministers für Post und Telekommunikation
A. v. 12.06.1990 BGBl. I S. 1336
I. BMPTBeamtRAnO
... Nebentätigkeiten zu genehmigen oder zu versagen sowie Genehmigungen zu widerrufen (§ 65 Abs. 4 Bundesbeamtengesetz), 5. einem Ruhestandsbeamten oder früheren ...

Delegationsanordnung BEV
A. v. 24.08.2005 BGBl. I S. 2515
II. DelegationsAnO BEV Übertragung von Befugnissen nach dem Bundesbeamtengesetz und der Bundesnebentätigkeitsverordnung
... im öffentlichen Dienst zu verlangen, 3. nach § 65 Abs. 4 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes Nebentätigkeiten zu genehmigen oder zu versagen sowie ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Anordnung zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Post AG
A. v. 11.12.2003 BGBl. 2004 I S. 34; aufgehoben durch IV. Inkrafttreten A. v. 26.05.2011 BGBl. I S. 1009
I. PostAGBefugAnO
... der Dienstgeschäfte zu verbieten, - nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einer Beamtin oder einem Beamten Nebentätigkeiten zu ...

Anordnung zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Postbank AG
A. v. 28.08.2003 BGBl. I S. 1954; aufgehoben durch I. A v 27.04.2006 BGBl. I S. 1257
I. PostbankAGBRAnO
... der Dienstgeschäfte zu verbieten, - nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einem Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen und zu ...

Anordnung zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Telekom AG
A. v. 25.02.2004 BGBl. I S. 472; aufgehoben durch VII. A. v. 27.09.2010 BGBl. I S. 1363
I. TelekomBRAnO
... die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, 2. nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einer Beamtin oder einem Beamten Nebentätigkeiten zu ...

Delegationsanordnung BMVBW
A. v. 06.02.2002 BGBl. I S. 746; aufgehoben durch A. v. 25.05.2010 BGBl. I S. 781
I. DelegAnOBMVBW Übertragung von Befugnissen nach dem Bundesbeamtengesetz und der Bundesnebentätigkeitsverordnung
... im öffentlichen Dienst zu verlangen, 3. nach § 65 Abs. 4 Satz 1 BBG, Nebentätigkeiten zu genehmigen, zu versagen oder Genehmigungen zu ...