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Änderung § 7 SDLWindV vom 01.01.2017

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§ 7 SDLWindV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 7 SDLWindV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Mehrere Windenergieanlagen


(Text alte Fassung)

Bei einem Anschluss mehrerer Windenergieanlagen an einen Netzverknüpfungspunkt gilt für die Zuordnung des Systemdienstleistungs-Bonus § 32 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend.

(Text neue Fassung)

Bei einem Anschluss mehrerer Windenergieanlagen an einen Netzverknüpfungspunkt gilt für die Zuordnung des Systemdienstleistungs-Bonus § 24 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend.

(heute geltende Fassung)