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Artikel 10 - Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien (EEAusG k.a.Abk.)

Artikel 10 Änderung der Systemdienstleistungsverordnung


Artikel 10 ändert mWv. 1. Januar 2017 SDLWindV § 2, § 3, § 6, § 7

Die Systemdienstleistungsverordnung vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1734), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 1 und § 3 wird jeweils die Angabe „nach § 49" durch die Wörter „an Land nach § 3 Nummer 48" ersetzt.

2.
In § 6 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 25" durch die Angabe „§ 52" ersetzt.

3.
In § 7 wird die Angabe „§ 32 Absatz 4" durch die Angabe „§ 24 Absatz 3" ersetzt.

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