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§ 7 - Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Werkfeuerwehrmann/Werkfeuerwehrfrau (WerkFeuerwAusbV k.a.Abk.)

V. v. 07.07.2009 BGBl. I S. 1747 (Nr. 39); aufgehoben durch § 18 V. v. 22.05.2015 BGBl. I S. 830
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-2-8 Berufliche Bildung
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§ 7 Teil 1 der Abschlussprüfung



(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Handwerkliche Arbeiten.

(4) Für den Prüfungsbereich Handwerkliche Arbeiten bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,

b)
Werkstücke herstellen, Funktionen überprüfen, seine Vorgehensweise erläutern und durchgeführte Arbeiten dokumentieren,

c)
Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einhalten,

d)
Gefährdungen erkennen, Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:

a)
elektrotechnische Arbeiten,

b)
metall-, sanitär-, heizungs- und klimatechnische Arbeiten,

c)
Holzarbeiten;

3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe nach Nummer 2 Buchstabe a, b oder c durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; darüber hinaus soll er Aufgaben nach Nummer 2 Buchstabe a, b und c schriftlich lösen;

4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 600 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll die Arbeitsaufgabe einschließlich höchstens zehn Minuten Fachgespräch in 420 Minuten und die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben in 180 Minuten durchgeführt werden.



 

Zitierungen von § 7 Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Werkfeuerwehrmann/Werkfeuerwehrfrau

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 WerkFeuerwAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WerkFeuerwAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 WerkFeuerwAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 8 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...