(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfungsbereich Handwerkliche Arbeiten 30 Prozent,
- 2.
- Prüfungsbereich Brandbekämpfung 20 Prozent,
- 3.
- Prüfungsbereich Technische Hilfeleistung und ABC-Einsatz 20 Prozent,
- 4.
- Prüfungsbereich Grundlagen und Techniken der Gefahrenabwehr 20 Prozent,
- 5.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- in den Prüfungsbereichen Brandbekämpfung sowie Technische Hilfeleistung und ABC-Einsatz mit mindestens „ausreichend",
- 4.
- in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend"
bewertet worden sind.