(1) Für jede Anschrift, jedes Gebäude, jede Wohnung, jeden Haushalt und jede Person wird von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder eine Ordnungsnummer vergeben und geführt, die gemeinde- und gebäudeübergreifend sein kann.
(2) Die Ordnungsnummern dürfen bei den Zusammenführungen nach §
9 verwendet werden.
(3) 1Die Ordnungsnummern dürfen zusammen mit den Erhebungsmerkmalen gespeichert werden. 2Sie sind nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus, spätestens jedoch vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu löschen.