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(Stand: BGBl. I 2010, Nr. 38, S. 943-974, ausgegeben am 26.07.2010)
Artikel-Nr. bzw. §
Gesetzestitel,
Abkürzung, BGBl

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im ZensG 2011

Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011 - ZensG 2011)

Artikel 1 G. v. 08.07.2009 BGBl. I S. 1781 (Nr. 40); Geltung ab 16.07.2009
FNA: 29-37; 2 Verwaltung 29 Statistik
Änderungen / Synopse | Entwurf / Begründung | 3 Gesetze verweisen aus 6 Artikeln auf Zensusgesetz 2011


Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen

§ 1 Art, Zwecke und Berichtszeitpunkt des Zensus

§ 2 Erhebungseinheiten und Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2 Erhebung und Zusammenführung der Daten; Haushaltegenerierung

§ 3 Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden und durch oberste Bundesbehörden

§ 4 Übermittlung von Daten durch die Bundesagentur für Arbeit

§ 5 Übermittlung von Daten durch die nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz auskunftspflichtigen Stellen

§ 6 Gebäude- und Wohnungszählung

§ 7 Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis

§ 8 Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen

§ 9 Zusammenführung der Datensätze und Haushaltegenerierung

Abschnitt 3 Organisation

§ 10 Erhebungsstellen

§ 11 Erhebungsbeauftragte

§ 12 Zentrale Datenverarbeitung und -aufbereitung

§ 13 Ordnungsnummern

Abschnitt 4 Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Zensusergebnisse

§ 14 Ergänzende Ermittlung von Anschriften von Gebäuden mit Wohnraum und von bewohnten Unterkünften

§ 15 Mehrfachfalluntersuchung

§ 16 Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten

§ 17 Bewertung der Qualität der Zensusergebnisse

Abschnitt 5 Auskunftspflicht und Datenschutz

§ 18 Auskunftspflicht und Form der Auskunftserteilung

§ 19 Löschung

§ 20 Datenübermittlungen

§ 21 Information der Öffentlichkeit

§ 22 Übermittlung von Tabellen und Einzelangaben an oberste Bundes- und Landesbehörden sowie an Statistikstellen der Gemeinden und Gemeindeverbände

Abschnitt 6 Schlussvorschriften

§ 23 Bereitstellung von Auswahlgrundlagen für Gebäude-, Wohnungs- und Bevölkerungsstichproben

§ 24 Kosten der Übermittlungen an das Statistische Bundesamt

§ 25 Finanzzuweisung