Änderung § 19 ZensG 2011 vom 22.12.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 19 ZensG 2011 und Änderungshistorie des ZensG 2011

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 19 ZensG 2011 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.12.2016 geltenden Fassung
§ 19 ZensG 2011 n.F. (neue Fassung)
in der am 22.12.2016 geltenden Fassung
durch B. v. 26.01.2017 BGBl. I S. 134
(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Löschung *)


(1) 1 Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren. 2 Sie sind, soweit sich nicht aus § 22 Absatz 2 und § 23 etwas anderes ergibt, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. 3 Sie sind spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu löschen.

(2) Die Erhebungsunterlagen sind nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus, spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu vernichten.

(Text alte Fassung)


---
*) Anm. d. Red.: Zur Anwendbarkeit siehe Anordnung des BVerfG B. v. 6. März 2016 (BGBl. I S. 492, 1), Verlängerung B. v. 6. März 2016 (BGBl. I S. 492, 2) und B. v. 21. August 2016 (BGBl. I S. 2030)

(Text neue Fassung)


---
*) Anm. d. Red.: Zur Anwendbarkeit siehe Anordnung des BVerfG B. v. 6. März 2016 (BGBl. I S. 492, 1), Verlängerung B. v. 6. März 2016 (BGBl. I S. 492, 2), B. v. 21. August 2016 (BGBl. I S. 2030) und B. v. 26. Januar 2017 (BGBl. I S. 134)




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed