Abschnitt 6 - Zensusgesetz 2011 (ZensG 2011)

Artikel 1 G. v. 08.07.2009 BGBl. I S. 1781 (Nr. 40)
Geltung ab 16.07.2009; FNA: 29-37 Statistik
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Abschnitt 6 Schlussvorschriften
§ 23 Bereitstellung von Auswahlgrundlagen für Gebäude-, Wohnungs- und Bevölkerungsstichproben
§ 24 Kosten der Übermittlungen an das Statistische Bundesamt
§ 25 Finanzzuweisung

Abschnitt 6 Schlussvorschriften

§ 23 Bereitstellung von Auswahlgrundlagen für Gebäude-, Wohnungs- und Bevölkerungsstichproben


§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Als Grundlage für Gebäude-, Wohnungs- und Bevölkerungsstichproben, die als Bundes- oder Landesstatistiken durchgeführt werden, dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder die Zahl der Wohnungen und Personen, die Art des Sonderbereichs, die Anschrift des Gebäudes oder der Unterkunft zur Ermittlung von Auswahlbezirken im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach mathematischen Zufallsverfahren nutzen. 2Diese Merkmale sind gesondert aufzubewahren. 3Die Auswahlbezirke für die Stichproben werden auf 20 Prozent begrenzt. 4Die Merkmale für diese Auswahlbezirke sind unverzüglich nach Zweckerfüllung zu löschen, spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem entsprechende Auswahlgrundlagen aus einer künftigen Zählung zur Verfügung stehen. 5Die Merkmale für die nicht benötigten 80 Prozent der Auswahlbezirke sind unverzüglich nach Festlegung der Auswahlbezirke nach Satz 3, spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu löschen.

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§ 24 Kosten der Übermittlungen an das Statistische Bundesamt



Die Kosten der Datenübermittlungen an das Statistische Bundesamt werden nicht erstattet.

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§ 25 Finanzzuweisung



1Der Bund gewährt den Ländern zum Ausgleich der Kosten der Vorbereitung und der Durchführung des registergestützten Zensus am 1. Juli 2011 eine Finanzzuweisung in Höhe von 250 Millionen Euro. 2Die Verteilung der Finanzzuweisung erfolgt nach dem jeweiligen Aufwand der Länder; sie ist im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern bis spätestens 31. März 2010 festzulegen.



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