§ 279b - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)

neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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§ 279b Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte


§ 279b wird in 4 Vorschriften zitiert

1Für freiwillig Versicherte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage ein Betrag von der Mindestbemessungsgrundlage (§ 167) bis zur Beitragsbemessungsgrenze. 2§ 228a gilt nicht.

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Zitierungen von § 279b SGB VI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 279b SGB VI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 254d SGB VI Entgeltpunkte (Ost) (vom 01.07.2020)
... 1999 zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ( § 279b ) bei gewöhnlichem Aufenthalt, 4a. Zeiten der nicht erwerbsmäßigen ...
§ 256a SGB VI Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet (vom 01.07.2019)
... 1999 zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ( § 279b ) gezahlt worden sind. Für Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen ...
 
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Zitat in folgenden Normen

2. AAÜG-Änderungsgesetz
G. v. 27.07.2001 BGBl. I S. 1939
Artikel 2 2. AAÜG-ÄndG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 279b ) gezahlt worden sind. Für Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2575; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
Artikel 1 RÜAbschlG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.07.2020)
... folgt gefasst: „§ 275b (weggefallen)". r) Die Angabe zu § 279b wird wie folgt gefasst: „§ 279b (weggefallen)".  ... r) Die Angabe zu § 279b wird wie folgt gefasst: „ § 279b (weggefallen) ". s) Die Angabe zu § ... durch die Wörter „bis zum 31. Dezember 2024" ersetzt. 36. § 279b wird aufgehoben. 37. § 279c wird wie folgt ...


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