Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 68a - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)

neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
| |

§ 68a Schutzklausel



(1) 1Abweichend von § 68 vermindert sich der bisherige aktuelle Rentenwert nicht, wenn der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert geringer ist als der bisherige aktuelle Rentenwert. 2Die unterbliebene Minderungswirkung (Ausgleichsbedarf) wird mit Erhöhungen des aktuellen Rentenwerts verrechnet. 3Die Verrechnung darf nicht zu einer Minderung des bisherigen aktuellen Rentenwerts führen.

(2) 1In den Jahren, in denen Absatz 1 Satz 1 anzuwenden ist, wird der Ausgleichsbedarf ermittelt, indem der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert durch den bisherigen aktuellen Rentenwert geteilt wird (Ausgleichsfaktor). 2Der Wert des Ausgleichsbedarfs verändert sich, indem der im Vorjahr bestimmte Wert mit dem Ausgleichsfaktor des laufenden Jahres vervielfältigt wird.

(3) 1Ist der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert höher als der bisherige aktuelle Rentenwert und ist der im Vorjahr bestimmte Wert des Ausgleichsbedarfs kleiner als 1,0000, wird der neue aktuelle Rentenwert abweichend von § 68 ermittelt, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit dem hälftigen Anpassungsfaktor vervielfältigt wird. 2Der hälftige Anpassungsfaktor wird ermittelt, indem der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert durch den bisherigen aktuellen Rentenwert geteilt wird (Anpassungsfaktor) und dieser Anpassungsfaktor um 1 vermindert, durch 2 geteilt und um 1 erhöht wird. 3Der Wert des Ausgleichsbedarfs verändert sich, indem der im Vorjahr bestimmte Wert mit dem hälftigen Anpassungsfaktor vervielfältigt wird. 4Übersteigt der Ausgleichsbedarf nach Anwendung von Satz 3 den Wert 1,0000, wird der bisherige aktuelle Rentenwert abweichend von Satz 1 mit dem Faktor vervielfältigt, der sich ergibt, wenn der Anpassungsfaktor mit dem im Vorjahr bestimmten Wert des Ausgleichsbedarfs vervielfältigt wird; der Wert des Ausgleichsbedarfs beträgt dann 1,0000.

(4) Sind weder Absatz 1 noch Absatz 3 anzuwenden, bleibt der Wert des Ausgleichsbedarfs unverändert.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 68a SGB VI

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.07.2009Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze
vom 15.07.2009 BGBl. I S. 1939
aktuell vorher 01.03.2007 (30.04.2007)Artikel 1 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
vom 20.04.2007 BGBl. I S. 554
aktuellvor 01.03.2007 (30.04.2007)früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 68a SGB VI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 68a SGB VI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 255h SGB VI Schutzklausel in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 (vom 01.07.2022)
... geringer als der bisherige aktuelle Rentenwert, ist bei der Berechnung des Ausgleichsfaktors nach § 68a Absatz 2 die Niveauschutzklausel nach § 255e nicht zu beachten. (2) Ist in der ... Wert des Ausgleichsbedarfs kleiner als 1,0000, so wird abweichend von den §§ 68 und 68a als neuer aktueller Rentenwert zum 1. Juli der höchste Wert aus den Nummern 1 bis 3 ... sich ergibt, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit dem hälftigen Anpassungsfaktor nach § 68a Absatz 3 Satz 2 multipliziert wird, 3. aktueller Rentenwert, der sich ergibt, indem der nach § 68 ... 1 oder Nummer 2 festgesetzt, verändert sich der Wert des Ausgleichsbedarfs abweichend von § 68a , indem der im Vorjahr bestimmte Wert des Ausgleichsbedarfs mit dem Abbaufaktor multipliziert wird. ... der Ausgleichsbedarf 1,0000. Es erfolgt keine Berechnung des Ausgleichsbedarfs nach § 68a in Verbindung mit § ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Rentenwertbestimmungsverordnung 2007 (RWBestV 2007)
V. v. 14.06.2007 BGBl. I S. 1113
Rentenwertbestimmungsverordnung 2009 (RWBestV 2009)
V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1335
Rentenwertbestimmungsverordnung 2010 (RWBestV 2010)
V. v. 22.06.2010 BGBl. I S. 816
Rentenwertbestimmungsverordnung 2011 (RWBestV 2011)
V. v. 06.06.2011 BGBl. I S. 1039
Rentenwertbestimmungsverordnung 2012 (RWBestV 2012)
V. v. 21.06.2012 BGBl. I S. 1389
Rentenwertbestimmungsverordnung 2013 (RWBestV 2013)
V. v. 12.06.2013 BGBl. I S. 1574
Rentenwertbestimmungsverordnung 2014 (RWBestV 2014)
V. v. 16.06.2014 BGBl. I S. 746
Rentenwertbestimmungsverordnung 2015 (RWBestV 2015)
V. v. 12.06.2015 BGBl. I S. 965
Rentenwertbestimmungsverordnung 2016 (RWBestV 2016)
V. v. 20.06.2016 BGBl. I S. 1360
Rentenwertbestimmungsverordnung 2017 (RWBestV 2017)
V. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1522
Rentenwertbestimmungsverordnung 2018 (RWBestV 2018)
V. v. 12.06.2018 BGBl. I S. 838
Rentenwertbestimmungsverordnung 2019 (RWBestV 2019)
V. v. 13.06.2019 BGBl. I S. 791
Rentenwertbestimmungsverordnung 2020 (RWBestV 2020)
V. v. 08.06.2020 BGBl. I S. 1220
Rentenwertbestimmungsverordnung 2021 (RWBestV 2021)
V. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1254
Rentenwertbestimmungsverordnung 2023 (RWBestV 2023)
V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 164
 
Zitat in folgenden Normen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
Artikel 1 G. v. 27.12.2003 BGBl. I S. 3022, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 46 SGB XII Zusammenarbeit mit den Trägern der Rentenversicherung (vom 01.07.2018)
... des geltenden aktuellen Rentenwertes in der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 68, 68a des Sechsten Buches ), ist der Information zusätzlich ein Antragsformular beizufügen. Der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939, 2010 I 340
Artikel 4 SGB4uaÄndG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch." 3. § 68a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ... 12. § 255e Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Abweichend von § 68a Absatz 1 Satz 1 vermindert sich der bisherige aktuelle Rentenwert auch dann nicht, wenn sich durch ...

Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Artikel 3 EGRBEG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... des geltenden aktuellen Rentenwertes in der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 68, 68a , 255e des Sechsten Buches), ist der Information zusätzlich ein Antragsformular ...

Gesetz zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand
G. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 975
Artikel 1 RentAnpG 2022 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... geringer als der bisherige aktuelle Rentenwert, ist bei der Berechnung des Ausgleichsfaktors nach § 68a Absatz 2 die Niveauschutzklausel nach § 255e nicht zu beachten. (2) Ist in der Zeit vom 1. ... Wert des Ausgleichsbedarfs kleiner als 1,0000, so wird abweichend von den §§ 68 und 68a als neuer aktueller Rentenwert zum 1. Juli der höchste Wert aus den Nummern 1 bis 3 ... sich ergibt, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit dem hälftigen Anpassungsfaktor nach § 68a Absatz 3 Satz 2 multipliziert wird, 3. aktueller Rentenwert, der sich ergibt, indem der nach § 68 ... 1 oder Nummer 2 festgesetzt, verändert sich der Wert des Ausgleichsbedarfs abweichend von § 68a , indem der im Vorjahr bestimmte Wert des Ausgleichsbedarfs mit dem Abbaufaktor multipliziert wird. ... beträgt der Ausgleichsbedarf 1,0000. Es erfolgt keine Berechnung des Ausgleichsbedarfs nach § 68a in Verbindung mit § 255h. § 255i Anpassung nach Mindestsicherungsniveau bis ...

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
Artikel 1 RVAGAnpG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.01.2011)
... b) Nach der Angabe zu § 68 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 68a Schutzklausel". c) In der Angabe zu § 86 werden die Wörter ... 19. § 68 Abs. 6 wird aufgehoben. 20. Nach § 68 wird folgender § 68a eingefügt: „§ 68a Schutzklausel (1) Abweichend von § ... 20. Nach § 68 wird folgender § 68a eingefügt: „§ 68a Schutzklausel (1) Abweichend von § 68 sind der Faktor für die ... § 255a wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Abweichend von § 68a tritt bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik ... Der Ausgleichsbedarf (Ost) verändert sich bei Anwendung des Absatzes 2 nur dann nach § 68a Abs. 3, wenn der nach Absatz 1 errechnete aktuelle Rentenwert (Ost) den nach Satz 1 in Verbindung ... 69. § 255e Abs. 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Abweichend von § 68a Abs. 1 Satz 1 sind die Faktoren für die Veränderung des durchschnittlichen ... des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 1. Juli 2010 ist § 68a Abs. 3 nicht anzuwenden." 71. § 263 Abs. 2a Satz 3 wird aufgehoben.  ...

RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz
G. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2016
Artikel 1 RVLSG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... beträgt in der Zeit bis zum 30. Juni 2026 1,0000. Eine Berechnung des Ausgleichsbedarfs nach § 68a erfolgt in dieser Zeit nicht." 14a. Dem § 256a ...