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§ 68 - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 30.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 173
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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§ 68 Aktueller Rentenwert
(1) 1Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. 2Am 30. Juni 2005 beträgt der aktuelle Rentenwert 26,13 Euro. 3Er verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung
- 1.
- der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer,
- 2.
- des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und
- 3.
- dem Nachhaltigkeitsfaktor
(2) 1Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. 2Der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer wird ermittelt, indem deren Wert für das vergangene Kalenderjahr durch den Wert für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird. 3Dabei wird der Wert für das vorvergangene Kalenderjahr an die Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst, indem er mit dem Faktor vervielfältigt wird, der sich aus dem Verhältnis der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr und der Veränderung der aus der Versichertenstatistik der Deutschen Rentenversicherung Bund ermittelten beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr ergibt.
(3) 1Der Faktor, der sich aus der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung ergibt, wird ermittelt, indem
- 1.
- der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des vergangenen Kalenderjahres von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 subtrahiert wird,
- 2.
- der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für das vorvergangene Kalenderjahr von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 subtrahiert wird,
(4) 1Der Nachhaltigkeitsfaktor wird ermittelt, indem der um die Veränderung des Rentnerquotienten im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr verminderte Wert eins mit einem Parameter α vervielfältigt und um den Wert eins erhöht wird. 2Der Rentnerquotient wird ermittelt, indem die Anzahl der Äquivalenzrentner durch die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler dividiert wird. 3Die Anzahl der Äquivalenzrentner wird ermittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1.000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der Renten abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile eines Kalenderjahres durch eine Regelaltersrente desselben Kalenderjahres aus der allgemeinen Rentenversicherung mit 45 Entgeltpunkten dividiert wird. 4Die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler wird ermittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1.000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der Beiträge aller in der allgemeinen Rentenversicherung versicherungspflichtig Beschäftigten, der geringfügig Beschäftigten und der Bezieher von Arbeitslosengeld eines Kalenderjahres durch den Durchschnittsbeitrag der allgemeinen Rentenversicherung desselben Kalenderjahres dividiert wird. 5Der Durchschnittsbeitrag der allgemeinen Rentenversicherung eines Kalenderjahres wird ermittelt, indem der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung dieses Kalenderjahres mit dem endgültigen Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 des davorliegenden Jahres und mit der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach Absatz 2 Satz 2, die der zu bestimmenden Anpassung des aktuellen Rentenwerts zugrunde liegt, multipliziert wird. 6Die jeweilige Anzahl der Äquivalenzrentner und der Äquivalenzbeitragszahler ist auf 1.000 Personen genau zu berechnen. 7Der Parameter α beträgt 0,25.
(5) Der nach den Absätzen 1 bis 4 anstelle des bisherigen aktuellen Rentenwerts zu bestimmende neue aktuelle Rentenwert wird nach folgender Formel ermittelt:
ARt = ARt-1 * BEt-1 / BEt-2 * (100 - AVA2012 - RVBt-1) / (100 - AVA2012 - RVBt-2) * ((1 - RQt-1 / RQt-2) * α + 1)
Dabei sind:
ARt = zu bestimmender aktueller Rentenwert ab dem 1. Juli,
ARt-1 = bisheriger aktueller Rentenwert,
BEt-1 = Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr,
BEt-2 = Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld,
AVA2012 = Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 in Höhe von 4 vom Hundert,
RVBt-1 = durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vergangenen Kalenderjahr,
RVBt-2 = durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr,
RQt-1 = Rentnerquotient im vergangenen Kalenderjahr,
RQt-2 = Rentnerquotient im vorvergangenen Kalenderjahr.
(6) (aufgehoben)
(7) 1Bei der Bestimmung des neuen aktuellen Rentenwerts werden für die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach Absatz 2 Satz 2 die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten für das vergangene und das vorvergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. 2Bei der Ermittlung des Faktors nach Absatz 2 Satz 3 werden für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer für das vorvergangene und das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer zugrunde gelegt. 3Für die Bestimmung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld nach Absatz 2 Satz 3 sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund vorliegenden Daten aus der Versichertenstatistik zu verwenden. 4Dabei sind für das vorvergangene Kalenderjahr die zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld und für das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen. 5Bei der Ermittlung des Rentnerquotienten für das vergangene Kalenderjahr sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund im ersten Vierteljahr des Kalenderjahres vorliegenden Daten und für das vorvergangene Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zugrunde zu legen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz G. v. 28. Juni 2022 BGBl. I S. 975; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 30.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 173 m.W.v. 1. Juli 2022
Frühere Fassungen von § 68 SGB VI
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.07.2022 | Artikel 1 Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz vom 28.06.2022 BGBl. I S. 975 |
aktuell vorher | 21.11.2019 | Artikel 1a Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (RVBund/KnErG-ÄndG) vom 15.11.2019 BGBl. I S. 1565 |
aktuell vorher | 01.07.2008 | Artikel 1 Gesetz zur Rentenanpassung 2008 vom 26.06.2008 BGBl. I S. 1076 |
aktuell vorher | 01.03.2007 (30.04.2007) | Artikel 1 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 BGBl. I S. 554 |
aktuell vorher | 12.12.2006 | Artikel 5 Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 02.12.2006 BGBl. I S. 2742 |
aktuell | vor 12.12.2006 | früheste archivierte Fassung |
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Zitierungen von § 68 SGB VI
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 68 SGB VI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB VI selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 68a SGB VI Schutzklausel (vom 22.07.2009)
... Abweichend von § 68 vermindert sich der bisherige aktuelle Rentenwert nicht, wenn der nach § 68 berechnete ... von § 68 vermindert sich der bisherige aktuelle Rentenwert nicht, wenn der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert geringer ist als der bisherige aktuelle Rentenwert. Die ... in denen Absatz 1 Satz 1 anzuwenden ist, wird der Ausgleichsbedarf ermittelt, indem der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert durch den bisherigen aktuellen Rentenwert geteilt wird ... des laufenden Jahres vervielfältigt wird. (3) Ist der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert höher als der bisherige aktuelle Rentenwert und ist der im ... Wert des Ausgleichsbedarfs kleiner als 1,0000, wird der neue aktuelle Rentenwert abweichend von § 68 ermittelt, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit dem hälftigen Anpassungsfaktor ... wird. Der hälftige Anpassungsfaktor wird ermittelt, indem der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert durch den bisherigen aktuellen Rentenwert geteilt wird ...
§ 69 SGB VI Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2012)
... in Anlage 1 entsprechend der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ( § 68 Abs. 2 Satz 1 ), 2. für das folgende Kalenderjahr das auf volle Euro gerundete vorläufige ...
§ 154 SGB VI Rentenversicherungsbericht, Stabilisierung des Beitragssatzes und Sicherung des Rentenniveaus (vom 01.07.2023)
... maßgebenden Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ( § 68 Absatz 2 ) und der Veränderung der Nettoquote des Durchschnittsentgelts des jeweiligen Kalenderjahres ...
§ 158 SGB VI Beitragssätze (vom 12.12.2006)
... der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ( § 68 Abs. 2 Satz 1 ) und der Zahl der Pflichtversicherten zusammen mit den Zuschüssen des Bundes und den ...
§ 159 SGB VI Beitragsbemessungsgrenzen (vom 12.12.2006)
... Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ( § 68 Abs. 2 Satz 1 ) im vergangenen zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen ...
§ 177 SGB VI Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten (vom 01.01.2020)
... dem Verhältnis, in dem 1. die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ( § 68 Abs. 2 Satz 1 ) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im ...
§ 213 SGB VI Zuschüsse des Bundes (vom 01.01.2021)
... in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ( § 68 Abs. 2 Satz 1 ) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im ... zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen; § 68 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. Für die Zahlung, Aufteilung und Abrechnung des ...
§ 220 SGB VI Aufwendungen für Leistungen zur Teilhabe, Verwaltung und Verfahren (vom 01.01.2012)
... der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) festgesetzt. Überschreiten die Ausgaben am Ende eines Kalenderjahres ...
§ 228b SGB VI Maßgebende Werte in der Anpassungsphase (vom 01.07.2018)
... dieses Buches auf die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ( § 68 Abs. 2 Satz 1 ) oder auf das Durchschnittsentgelt abstellen, die für das Bundesgebiet ohne das ...
§ 255d SGB VI Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2026 (vom 01.01.2018)
... aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2019 wird abweichend von § 68 Absatz 4 die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet ... die Jahre 2016 bis 2018 getrennt berechnet. Für die weitere Berechnung nach § 68 Absatz 4 werden die jeweiligen Ergebnisse anschließend addiert. Für die Berechnung ... Juli 2020 wird die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler für das Jahr 2018 abweichend von § 68 Absatz 7 nach § 68 Absatz 4 neu ermittelt. (3) Für die Bestimmung des ... der Äquivalenzbeitragszahler für das Jahr 2018 abweichend von § 68 Absatz 7 nach § 68 Absatz 4 neu ermittelt. (3) Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für ... aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2025 wird abweichend von § 68 Absatz 4 die Anzahl der Äquivalenzrentner für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und das ... die Jahre 2016 bis 2024 getrennt berechnet. Für die weitere Berechnung nach § 68 Absatz 4 werden die jeweiligen Ergebnisse anschließend addiert. Für die Berechnung ... (4) Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2025 sind abweichend von § 68 Absatz 7 die folgenden Daten zugrunde zu legen: 1. die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des ... vorliegenden Daten zu den gesamtdeutschen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ( § 68 Absatz 2 Satz 1 ) und 2. die der Deutschen Rentenversicherung Bund zu Beginn des Jahres 2025 für ... (5) Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2026 wird abweichend von § 68 Absatz 4 als Anzahl an Äquivalenzrentnern für das Jahr 2024 der errechnete Wert aus der ...
§ 255e SGB VI Niveauschutzklausel für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 1. Juli 2025 (vom 01.07.2023)
... Wird in der Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 1. Juli 2025 mit dem nach § 68 ermittelten aktuellen Rentenwert das Sicherungsniveau vor Steuern nach § 154 Absatz 3a des ...
§ 255h SGB VI Schutzklausel in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 (vom 01.07.2022)
... Ist in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert geringer als der bisherige aktuelle Rentenwert, ist bei der ... (2) Ist in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert höher als der bisherige aktuelle Rentenwert, aber kleiner als ... (3) Ist in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert höher als der bisherige aktuelle Rentenwert und höher als ... der im Vorjahr bestimmte Wert des Ausgleichsbedarfs kleiner als 1,0000, so wird abweichend von den §§ 68 und 68a als neuer aktueller Rentenwert zum 1. Juli der höchste Wert aus den Nummern 1 bis 3 ... 3 Satz 2 multipliziert wird, 3. aktueller Rentenwert, der sich ergibt, indem der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert mit dem im Vorjahr bestimmten Ausgleichsbedarf multipliziert ... mit dem Abbaufaktor multipliziert wird. Der Abbaufaktor wird ermittelt, indem der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert durch den zum 1. Juli festzusetzenden aktuellen Rentenwert geteilt ...
§ 255j SGB VI Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2022 (vom 01.07.2022)
... die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2022 wird abweichend von § 68 Absatz 4 in Verbindung mit § 68 Absatz 7 Satz 5 als Anzahl an Äquivalenzbeitragszahlern für ... aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2022 wird abweichend von § 68 Absatz 4 in Verbindung mit § 68 Absatz 7 Satz 5 als Anzahl an Äquivalenzbeitragszahlern für das Jahr 2020 der errechnete Wert aus der ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Rentenanpassungsverordnung 2003 (RAV 2003)V. v. 04.06.2003 BGBl. I S. 784
Rentenwertbestimmungsverordnung 2005 (RWBestV 2005)V. v. 06.06.2005 BGBl. I S. 1578
Rentenwertbestimmungsverordnung 2007 (RWBestV 2007)V. v. 14.06.2007 BGBl. I S. 1113
Rentenwertbestimmungsverordnung 2009 (RWBestV 2009)V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1335
Rentenwertbestimmungsverordnung 2010 (RWBestV 2010)V. v. 22.06.2010 BGBl. I S. 816
Rentenwertbestimmungsverordnung 2011 (RWBestV 2011)V. v. 06.06.2011 BGBl. I S. 1039
Rentenwertbestimmungsverordnung 2012 (RWBestV 2012)V. v. 21.06.2012 BGBl. I S. 1389
Rentenwertbestimmungsverordnung 2013 (RWBestV 2013)V. v. 12.06.2013 BGBl. I S. 1574
Rentenwertbestimmungsverordnung 2014 (RWBestV 2014)V. v. 16.06.2014 BGBl. I S. 746
Rentenwertbestimmungsverordnung 2015 (RWBestV 2015)V. v. 12.06.2015 BGBl. I S. 965
Rentenwertbestimmungsverordnung 2016 (RWBestV 2016)V. v. 20.06.2016 BGBl. I S. 1360
Rentenwertbestimmungsverordnung 2017 (RWBestV 2017)V. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1522
Rentenwertbestimmungsverordnung 2018 (RWBestV 2018)V. v. 12.06.2018 BGBl. I S. 838
Rentenwertbestimmungsverordnung 2019 (RWBestV 2019)V. v. 13.06.2019 BGBl. I S. 791
Rentenwertbestimmungsverordnung 2020 (RWBestV 2020)V. v. 08.06.2020 BGBl. I S. 1220
Rentenwertbestimmungsverordnung 2021 (RWBestV 2021)V. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1254
Rentenwertbestimmungsverordnung 2023 (RWBestV 2023)V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 164
Rentenwertbestimmungsverordnung 2024 (RWBestV 2024)V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 194
Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2008V. v. 05.12.2007 BGBl. I S. 2797
Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2009V. v. 02.12.2008 BGBl. I S. 2336
Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2010V. v. 07.12.2009 BGBl. I S. 3846
Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2011V. v. 03.12.2010 BGBl. I S. 1761
Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2012V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2421
Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2013V. v. 26.11.2012 BGBl. I S. 2361
Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2014V. v. 02.12.2013 BGBl. I S. 4038
Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2015V. v. 01.12.2014 BGBl. I S. 1957
Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2016V. v. 30.11.2015 BGBl. I S. 2137
Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2017V. v. 28.11.2016 BGBl. I S. 2665
Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2018V. v. 16.11.2017 BGBl. I S. 3778
Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2019V. v. 27.11.2018 BGBl. I S. 2024
Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020V. v. 17.12.2019 BGBl. I S. 2848
Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021V. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2612
Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022V. v. 30.11.2021 BGBl. I S. 5044
Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2023V. v. 28.11.2022 BGBl. I S. 2128
Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024V. v. 24.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 322
Zitat in folgenden Normen
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Artikel 1 G. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1890, 1891; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 80 ALG Ausgaben für Teilhabe sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe (vom 01.07.2018)
... der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ( § 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ) und der voraussichtlichen Entwicklung der Zahl der Versicherten, die zugleich nach § 2 des ...
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
§ 70 SGB IX Anpassung der Entgeltersatzleistungen (vom 01.01.2024)
... zwar entsprechend der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ( § 68 Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches ) vom vorvergangenen zum vergangenen Kalenderjahr. (2) Der Anpassungsfaktor wird ... Bruttolöhne und -gehälter für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt werden; § 68 Absatz 7 und § 121 Absatz 1 des Sechsten Buches gelten entsprechend. (3) Eine Anpassung ...
Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG)
G. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 2797; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 33 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Artikel 5 PflegeVG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... „(1)" gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 7. In § 68 Abs. 3 Satz 4 werden nach dem Wort „Rentner" ein Komma und die Wörter „zur ...
Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)
Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3933
§ 39 SEG Referenzeinkommen
... für Mehraufwendungen jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen ( § 68 Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ). Der Anpassungsfaktor für die Veränderung der Bruttolöhne und ... Kalenderjahr durch den Wert für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird. § 68 Absatz 7 und § 121 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Eine ...
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 30.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 254
§ 6 SGB V Versicherungsfreiheit (vom 11.05.2019)
... Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ( § 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches ) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im ...
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
Artikel 1 G. v. 27.12.2003 BGBl. I S. 3022, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
§ 46 SGB XII Zusammenarbeit mit den Trägern der Rentenversicherung (vom 01.07.2018)
... dem 27-fachen Betrag des geltenden aktuellen Rentenwertes in der gesetzlichen Rentenversicherung ( §§ 68 , 68a des Sechsten Buches), ist der Information zusätzlich ein Antragsformular ...
SVG-KOV-Anpassungsverordnung 2024 (SVG-KOV-AnpV 2024)
V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 198
§ 1 SVG-KOV-AnpV 2024 Anwendungsbereich
... die Rentenanpassung maßgebenden Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ( § 68 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) ...
Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV)
Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 195
§ 89 SGB XIV Voraussetzung und Höhe (vom 01.01.2024)
... maßgebenden Veränderungsraten der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ( § 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches) ergibt; die Veränderungsraten werden ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze
G. v. 02.12.2006 BGBl. I S. 2742
Artikel 4 BetrAVGuaÄndG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... steht" durch die Angabe Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden ...
Artikel 5 BetrAVGuaÄndG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2670), wird wie folgt geändert: 1. § 68 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 werden die Wörter ... durch die Angabe „Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1)" ersetzt. 3. In § 158 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter ... durch die Angabe „Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1)" ersetzt. 4. In § 159 Satz 1 werden die Wörter ... steht" durch die Angabe „Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) im vergangenen zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im ... steht" durch die Angabe „Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und ... steht" durch die Angabe „Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und ... entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen; § 68 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend" ersetzt. 7. In § 220 Abs. 1 Satz 1 werden ... durch die Angabe „Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1)" ersetzt. 8. In § 228b werden die Wörter ... durch die Angabe „Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1)" ersetzt. 9. § 255a Abs. 1 wird wie folgt geändert: ... das Beitrittsgebiet ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) maßgebend." b) Satz 4 wird wie folgt gefasst: ... 1) maßgebend." b) Satz 4 wird wie folgt gefasst: „§ 68 Abs. 2 Satz 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die für das Beitrittsgebiet ... 255f Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2007 Abweichend von § 68 Abs. 7 sind bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2007 die dem Statistischen ... und 2005 vorliegenden Daten zu den Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) und die der Deutschen Rentenversicherung Bund zu Beginn des Jahres 2007 für ...
Artikel 6 BetrAVGuaÄndG Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
... durch die Angabe „Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches)" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt ... Bruttolöhne und -gehälter für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt werden; § 68 Abs. 7 und § 121 Abs. 1 des Sechsten Buches gelten entsprechend." 2. § ...
Artikel 11 BetrAVGuaÄndG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
... durch die Angabe Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)" ersetzt. ...
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (RVBund/KnErG-ÄndG)
G. v. 15.11.2019 BGBl. I S. 1565
Artikel 1a RVBund/KnErG-ÄndG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 68 Absatz 7 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Bei der Bestimmung des neuen ...
Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939, 2010 I 340
Artikel 4 SGB4uaÄndG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Abweichend von § 68 vermindert sich der bisherige aktuelle Rentenwert nicht, wenn der nach § 68 berechnete ... von § 68 vermindert sich der bisherige aktuelle Rentenwert nicht, wenn der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert geringer ist als der bisherige aktuelle Rentenwert." ...
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Artikel 3 EGRBEG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... Betrag des geltenden aktuellen Rentenwertes in der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 68 , 68a, 255e des Sechsten Buches), ist der Information zusätzlich ein Antragsformular ...
Gesetz zur Rentenanpassung 2008
G. v. 26.06.2008 BGBl. I S. 1076
Artikel 1 RAnpG 2008 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... 255f wie folgt gefasst: § 255f (weggefallen)". 2. In § 68 Abs. 3 und 5 wird jeweils die Angabe 2010" durch die Angabe 2012" ...
Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824, 2718
Artikel 3 9. SGBIIÄndG Änderung weiterer Gesetze
... maßgebenden Veränderungsraten der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ( § 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) ergibt; die ... die Rentenanpassung maßgebenden Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ( § 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) verändern." ...
Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz
G. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 975; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 30.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 173
Artikel 1 RentAnpG 2022 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.07.2024)
... Entgeltpunkten bei Renten wegen Erwerbsminderung und bei Renten wegen Todes". 2. § 68 Absatz 4 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Die Anzahl der ... 2025 (1) Ist in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert geringer als der bisherige aktuelle Rentenwert, ist bei der ... (2) Ist in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert höher als der bisherige aktuelle Rentenwert, aber kleiner als ... (3) Ist in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert höher als der bisherige aktuelle Rentenwert und höher als ... der im Vorjahr bestimmte Wert des Ausgleichsbedarfs kleiner als 1,0000, so wird abweichend von den §§ 68 und 68a als neuer aktueller Rentenwert zum 1. Juli der höchste Wert aus den Nummern 1 bis 3 ... 3 Satz 2 multipliziert wird, 3. aktueller Rentenwert, der sich ergibt, indem der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert mit dem im Vorjahr bestimmten Ausgleichsbedarf multipliziert ... mit dem Abbaufaktor multipliziert wird. Der Abbaufaktor wird ermittelt, indem der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert durch den zum 1. Juli festzusetzenden aktuellen Rentenwert geteilt ... Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2022 wird abweichend von § 68 Absatz 4 in Verbindung mit § 68 Absatz 7 Satz 5 als Anzahl an Äquivalenzbeitragszahlern für ... aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2022 wird abweichend von § 68 Absatz 4 in Verbindung mit § 68 Absatz 7 Satz 5 als Anzahl an Äquivalenzbeitragszahlern für das Jahr 2020 der errechnete Wert aus der ...
Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2575; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
Artikel 1 RÜAbschlG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.07.2020)
... nach dem für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts geltenden Verfahren nach den §§ 68 und 255d ermittelt. Für die Ermittlung des Vergleichswerts zum 1. Juli 2018 gilt der am 30. ... gilt der am 30. Juni 2018 geltende aktuelle Rentenwert (Ost) als Vorjahreswert. Abweichend von § 68 sind für die Ermittlung des Vergleichswerts jeweils die für das Beitrittsgebiet ... die für das Beitrittsgebiet ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ( § 68 Absatz 2 Satz 1 ) maßgebend. Ferner ist § 68 Absatz 2 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die ... und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 Satz 1) maßgebend. Ferner ist § 68 Absatz 2 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die für das Beitrittsgebiet ermittelten ... aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2019 wird abweichend von § 68 Absatz 4 die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet ... für die Jahre 2016 bis 2018 getrennt berechnet. Für die weitere Berechnung nach § 68 Absatz 4 werden die jeweiligen Ergebnisse anschließend addiert. Für die Berechnung sind die ... Juli 2020 wird die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler für das Jahr 2018 abweichend von § 68 Absatz 7 nach § 68 Absatz 4 neu ermittelt. (3) Für die Bestimmung des aktuellen ... der Äquivalenzbeitragszahler für das Jahr 2018 abweichend von § 68 Absatz 7 nach § 68 Absatz 4 neu ermittelt. (3) Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit ... aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2025 wird abweichend von § 68 Absatz 4 die Anzahl der Äquivalenzrentner für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und das ... für die Jahre 2016 bis 2024 getrennt berechnet. Für die weitere Berechnung nach § 68 Absatz 4 werden die jeweiligen Ergebnisse anschließend addiert. Für die Berechnung sind die ... (4) Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2025 sind abweichend von § 68 Absatz 7 die folgenden Daten zugrunde zu legen: 1. die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn ... vorliegenden Daten zu den gesamtdeutschen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ( § 68 Absatz 2 Satz 1 ) und 2. die der Deutschen Rentenversicherung Bund zu Beginn des Jahres 2025 für ... (5) Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2026 wird abweichend von § 68 Absatz 4 als Anzahl an Äquivalenzrentnern für das Jahr 2024 der errechnete Wert aus der ...
RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
Artikel 1 RVAGAnpG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.01.2011)
... für besonders langjährig Versicherte". b) Nach der Angabe zu § 68 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 68a Schutzklausel". ... ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt." 19. § 68 Abs. 6 wird aufgehoben. 20. Nach § 68 wird folgender § 68a eingefügt: ... 19. § 68 Abs. 6 wird aufgehoben. 20. Nach § 68 wird folgender § 68a eingefügt: „§ 68a Schutzklausel ... eingefügt: „§ 68a Schutzklausel (1) Abweichend von § 68 sind der Faktor für die Veränderung des durchschnittlichen Beitragssatzes in der ... denen Absatz 1 Satz 1 anzuwenden ist, wird der Ausgleichsbedarf ermittelt, indem der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert durch den nach Absatz 1 Satz 1 ermittelten aktuellen Rentenwert ... des laufenden Jahres vervielfältigt wird. (3) Ist der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert höher als der bisherige aktuelle Rentenwert und ist der im ... des Ausgleichsbedarfs kleiner als 1,0000, wird der neue aktuelle Rentenwert abweichend von § 68 ermittelt, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit dem hälftigen Anpassungsfaktor ... vervielfältigt wird. Der hälftige Anpassungsfaktor wird ermittelt, indem der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert durch den bisherigen aktuellen Rentenwert geteilt wird ...
RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz
G. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2016
Artikel 1 RVLSG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... maßgebenden Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ( § 68 Absatz 2 ) und der Veränderung der Nettoquote des jeweiligen Kalenderjahres gegenüber dem Vorjahr ... zum 1. Juli 2025 Wird in der Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 1. Juli 2025 mit dem nach § 68 ermittelten aktuellen Rentenwert das Sicherungsniveau vor Steuern nach § 154 Absatz 3a des ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Bundesversorgungsgesetz (BVG)
neugefasst durch B. v. 22.01.1982 BGBl. I S. 21; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 2 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 30 BVG (vom 20.12.2019)
... maßgebenden Veränderungsraten der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ( § 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) ergibt; die ...
§ 56 BVG (vom 01.01.2017)
... die Rentenanpassung maßgebenden Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) verändern. ...
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
Artikel 1 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1046; zuletzt geändert durch Artikel 165 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
§ 50 SGB IX Anpassung der Entgeltersatzleistungen (vom 01.07.2010)
... entsprechend der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches) vom vorvergangenen zum vergangenen Kalenderjahr an die ... Bruttolöhne und -gehälter für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt werden; § 68 Abs. 7 und § 121 Abs. 1 des Sechsten Buches gelten entsprechend. (3) Eine ...
Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz (VAÜG)
Artikel 31 G. v. 25.07.1991 BGBl. I S. 1606, 1702; aufgehoben durch Artikel 23 G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700
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