Änderung § 287a SGB VI vom 01.01.2026

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§ 287a SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 287a SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 362
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 287a Veränderung des allgemeinen Bundeszuschusses für das Jahr 2025


(Text neue Fassung)

§ 287a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Für die Bestimmung des allgemeinen Bundeszuschusses nach § 213 Absatz 2 für das Jahr 2025 sind abweichend von § 228b die für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 Satz 1) maßgebend.



 
(heute geltende Fassung) 



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