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§ 287a - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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§ 287a (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand G. v. 28. Juni 2022 BGBl. I S. 975 m.W.v. 1. Januar 2023
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Frühere Fassungen von § 287a SGB VI
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 1 Gesetz zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand vom 28.06.2022 BGBl. I S. 975 |
aktuell vorher | 01.01.2019 | Artikel 1 RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz vom 28.11.2018 BGBl. I S. 2016 |
aktuell | vor 01.01.2019 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 287a SGB VI
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 287a SGB VI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB VI selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Beitragssatzverordnung 2001 (BSV 2001)V. v. 21.12.2000 BGBl. I S. 1877; 2001 I 260
Zitat in folgenden Normen
Haushaltsgesetz 2022
G. v. 19.06.2022 BGBl. I S. 890
§ 12 HG 2022 Liquiditätshilfen, Fälligkeit von Zuschüssen und Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung
... (3a) Die Sonderzahlung des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung nach § 287a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2022 um 500.000.000 Euro vermindert. § 287a Satz 2 des ... Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2022 um 500.000.000 Euro vermindert. § 287a Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt davon unberührt. (4) Die Liquiditätshilfen an den ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand
G. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 975
Artikel 1 RentAnpG 2022 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... 255j Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2022". c) Die Angabe zu § 287a wird aufgehoben. d) Nach der Angabe zu § 307h wird folgende Angabe ... Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen nach § 287a " gestrichen. b) Absatz 3 wird aufgehoben. 9. § 287a wird ... nach § 287a" gestrichen. b) Absatz 3 wird aufgehoben. 9. § 287a wird aufgehoben. 10. Nach § ...
RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz
G. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2016
Artikel 1 RVLSG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... „§ 287 Beitragssatzgarantie bis 2025". g) Die Angabe zu § 287a wird wie folgt gefasst: „§ 287a Sonderzahlungen des Bundes in den Jahren ... 2025". g) Die Angabe zu § 287a wird wie folgt gefasst: „ § 287a Sonderzahlungen des Bundes in den Jahren 2022 bis 2025". 2. § 56 Absatz 2 ... nach § 158 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen nach § 287a voraussichtlich unterschreiten, ist der zusätzliche Bundeszuschuss nach § 213 Absatz 3 ... des Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 Absatz 1 und 2 die nach § 287a geleisteten Sonderzahlungen des Bundes nicht berücksichtigt." 17. § 287a ... § 287a geleisteten Sonderzahlungen des Bundes nicht berücksichtigt." 17. § 287a wird wie folgt gefasst: „§ 287a Sonderzahlungen des Bundes in den Jahren ... berücksichtigt." 17. § 287a wird wie folgt gefasst: „ § 287a Sonderzahlungen des Bundes in den Jahren 2022 bis 2025 Der Bund zahlt zusätzlich ...
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