§ 136 SGB VI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.06.2011 geltenden Fassung | § 136 SGB VI n.F. (neue Fassung) in der am 29.06.2011 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1202 |
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(Textabschnitt unverändert) § 136 Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See | |
(Text alte Fassung) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist für Leistungen zuständig, wenn ein Beitrag auf Grund einer Beschäftigung zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist. In diesen Fällen führt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch die Versicherung durch. | (Text neue Fassung) 1 Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist für Leistungen zuständig, wenn ein Beitrag auf Grund einer Beschäftigung zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist. 2 In diesen Fällen führt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch die Versicherung durch. 3 Dies gilt auch bei Anwendung des über- und zwischenstaatlichen Rechts. |