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Artikel 5 - Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze (EUSozSichAnpG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch



Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 7 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 127 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 127a Verbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene sowie für Vorruhestandsleistungen".

b)
Nach der Angabe zu § 128 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 128a Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Saarland".

c)
Nach der Angabe zu § 136 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 136a Verbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene der knappschaftlichen Rentenversicherung".

d)
Die Zwischenüberschrift des Zweiten Titels des Zehnten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des Fünften Kapitels wird die Zwischenüberschrift vor § 274.

e)
Die Angabe zu § 274 wird wie folgt gefasst:

„§ 274 Dateien bei der Datenstelle hinsichtlich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971".

2.
§ 1 Satz 2 wird aufgehoben.

3.
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Auf Antrag versicherungspflichtig sind folgende Personen, wenn die Versicherung von einer Stelle beantragt wird, die ihren Sitz im Inland hat:

1.
Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes, die Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,

2.
Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind.

Auf Antrag ihres Arbeitgebers versicherungspflichtig sind auch Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei einem Leiter, Mitglied oder Bediensteten einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder beschäftigt sind. Personen, denen für die Zeit des Dienstes oder der Beschäftigung im Ausland Versorgungsanwartschaften gewährleistet sind, gelten im Rahmen der Nachversicherung auch ohne Antrag als versicherungspflichtig."

4.
In § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs" durch die Wörter „in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz" ersetzt.

5.
§ 97 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum Wegfall einer vergleichbaren Rente in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, ist der anrechenbare Betrag mit dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Zeiten im Inland zu den Entgeltpunkten für alle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz zurückgelegten Zeiten stehen."

6.
§ 113 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „die Staatsangehörigkeit eines Staates haben, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist" durch die Wörter „Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „die Staatsangehörigkeit eines Staates hatte, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist" durch die Wörter „Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehöriger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehöriger der Schweiz war" ersetzt.

7.
§ 114 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „die Staatsangehörigkeit eines Staates haben, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist" durch die Wörter „Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „die Staatsangehörigkeit eines Staates haben, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist" durch die Wörter „Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind" ersetzt.

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „die Staatsangehörigkeit eines Staates hatte, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist" durch die Wörter „Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehöriger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehöriger der Schweiz war" ersetzt.

8.
Dem § 126 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch für die Anwendung des über- und zwischenstaatlichen Rechts."

9.
Nach § 127 wird folgender § 127a eingefügt:

„§ 127a Verbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene sowie für Vorruhestandsleistungen

(1) Die Zuständigkeit der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erstreckt sich auch auf die Wahrnehmung der Aufgaben einer Verbindungsstelle, die durch über- und zwischenstaatliches Recht festgelegt sind. Hierzu gehören insbesondere

1.
die Prüfung und Entscheidung über die weitere Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften für eine Person, die

a)
vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in die Schweiz entsandt ist oder dort vorübergehend selbstständig tätig ist und

b)
die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse und nicht Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist,

2.
die Koordinierung der Verwaltungshilfe und des Datenaustauschs bei grenzüberschreitenden Sachverhalten,

3.
Aufklärung, Beratung und Information.

(2) Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1, L 200 vom 7.6.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 43) geändert worden ist, handelt die Deutsche Rentenversicherung Bund auch als Verbindungsstelle für den Bereich der Pensionen eines Sondersystems für Beamte. Sie arbeitet hierbei mit der Bundesfinanzdirektion West eng zusammen und unterstützt diese. Sie darf personenbezogenen Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 handelt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch als Verbindungsstelle für den Bereich der Vorruhestandsleistungen. Hierzu gehören insbesondere

1.
das Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus und

2.
das Überbrückungsgeld der Seemannskasse."

10.
§ 128 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „soweit nicht" die Wörter „nach Absatz 3 oder" eingefügt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger richtet sich für Berechtigte, die

1.
in einem der in der nachfolgenden Tabelle genannten Staaten wohnen,

2.
die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten besitzen und in einem Gebiet außerhalb der genannten Staaten wohnen oder

3.
in Deutschland oder als Deutsche in einem Gebiet außerhalb der genannten Staaten wohnen und der letzte nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz entrichtete ausländische Beitrag an einen Rentenversicherungsträger dieser Staaten gezahlt wurde,

nach der folgenden Tabelle:

BelgienDeutsche Rentenversicherung
Rheinland,
BulgarienDeutsche Rentenversicherung
Mitteldeutschland,
DänemarkDeutsche Rentenversicherung
Nord,
EstlandDeutsche Rentenversicherung
Nord,
FinnlandDeutsche Rentenversicherung
Nord,
FrankreichDeutsche Rentenversicherung
Rheinland-Pfalz,
GriechenlandDeutsche Rentenversicherung
Baden-Württemberg,
GroßbritannienDeutsche Rentenversicherung
Nord,
IrlandDeutsche Rentenversicherung
Nord,
IslandDeutsche Rentenversicherung
Westfalen,
ItalienDeutsche Rentenversicherung
Schwaben,
LettlandDeutsche Rentenversicherung
Nord,
LiechtensteinDeutsche Rentenversicherung
Baden-Württemberg,
LitauenDeutsche Rentenversicherung
Nord,
LuxemburgDeutsche Rentenversicherung
Rheinland-Pfalz,
MaltaDeutsche Rentenversicherung
Schwaben,
NiederlandeDeutsche Rentenversicherung
Westfalen,
NorwegenDeutsche Rentenversicherung
Nord,
ÖsterreichDeutsche Rentenversicherung
Bayern Süd,
PolenDeutsche Rentenversicherung
Berlin-Brandenburg;
in Fällen, in denen allein das
Abkommen vom 9. Oktober
1975 über Renten- und Unfall-
versicherung anzuwenden ist,
der nach § 128 Absatz 1 örtlich
zuständige Regionalträger,
PortugalDeutsche Rentenversicherung
Nordbayern,
RumänienDeutsche Rentenversicherung
Nordbayern,
SchwedenDeutsche Rentenversicherung
Nord,
SchweizDeutsche Rentenversicherung
Baden-Württemberg,
SlowakeiDeutsche Rentenversicherung
Bayern Süd,
SlowenienDeutsche Rentenversicherung
Bayern Süd,
SpanienDeutsche Rentenversicherung
Rheinland,
Tschechische
Republik
Deutsche Rentenversicherung
Bayern Süd,
UngarnDeutsche Rentenversicherung
Mitteldeutschland,
ZypernDeutsche Rentenversicherung
Baden-Württemberg."


 
c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Ist kein Rentenversicherungsträger nach den Absätzen 1 bis 3 zuständig, so ist die Deutsche Rentenversicherung Rheinland zuständig."

11.
Nach § 128 wird folgender § 128a eingefügt:

„§ 128a Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Saarland

(1) Die Deutsche Rentenversicherung Saarland ist örtlich zuständig, wenn

1.
vor dem 1. Januar 2009 deutsche Beiträge gezahlt worden sind und der letzte deutsche Beitrag vor diesem Stichtag an die Deutsche Rentenversicherung Saarland entrichtet worden ist oder

2.
vor dem 1. Januar 2009 keine deutschen Beiträge gezahlt worden sind und die Deutsche Rentenversicherung Saarland zuletzt das Versicherungskonto geführt hat.

Satz 1 gilt unter der Voraussetzung, dass die Berechtigten

1.
in Frankreich, Italien oder Luxemburg wohnen,

2.
die Staatsangehörigkeit dieser Staaten besitzen und außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz wohnen oder

3.
als Deutsche außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz wohnen und der letzte nach den Rechtsvorschriften eines nicht deutschen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines nicht deutschen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz entrichtete Beitrag an einen französischen, italienischen oder luxemburgischen Rentenversicherungsträger entrichtet worden ist.

(2) Bei Wohnsitz im Saarland ist die Deutsche Rentenversicherung Saarland auch zuständig, wenn der letzte nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder nach den Rechtsvorschriften der Schweiz entrichtete Beitrag an einen französischen, italienischen oder luxemburgischen Rentenversicherungsträger entrichtet worden ist.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Saarland nimmt die Funktion der Verbindungsstelle für die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung auf der Grundlage des über- und zwischenstaatlichen Rechts wahr."

12.
Dem § 136 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch bei Anwendung des über- und zwischenstaatlichen Rechts."

13.
Nach § 136 wird folgender § 136a eingefügt:

„§ 136a Verbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene der knappschaftlichen Rentenversicherung

Die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erstreckt sich auch auf die Wahrnehmung der durch über- und zwischenstaatliches Recht festgelegten Aufgaben einer Verbindungsstelle. § 127a Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."

14.
§ 145 Absatz 3 wird aufgehoben.

15.
§ 150 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Sätze 1 und 2 werden durch folgenden Satz ersetzt:

„Für die Prüfung, ob eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit innerhalb des Geltungsbereichs dieses Buches die Voraussetzungen erfüllt, nach denen die deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit nach den Vorschriften des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 keine Anwendung finden, speichert die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung folgende Daten:

1.
die Daten, die in der von der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit festgelegten Bescheinigung über das anzuwendende Recht oder in dem entsprechenden strukturierten Dokument des Trägers eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz enthalten sind,

2.
ein Identifikationsmerkmal der Person, für die die Bescheinigung ausgestellt oder das entsprechende strukturierte Dokument erstellt wurde,

3.
ein Identifikationsmerkmal des ausländischen Arbeitgebers,

4.
ein Identifikationsmerkmal des inländischen Arbeitgebers,

5.
die Mitteilung über eine Anfrage beim ausstellenden Träger, einer Bescheinigung nach Nummer 1 oder eines entsprechenden strukturierten Dokuments,

6.
das Ergebnis der Überprüfung der Bescheinigung nach Nummer 1 oder des entsprechenden strukturierten Dokuments."

bb)
Die neuen Sätze 8 bis 11 werden wie folgt gefasst:

„Ist eine Betriebsnummer noch nicht vergeben, vergibt die Datenstelle ein eindeutiges Identifikationsmerkmal als vorläufige Betriebsnummer. Die Datenstelle erhebt, verarbeitet und nutzt die in Satz 1 genannten Daten, soweit dies für den darin genannten Prüfungszweck erforderlich ist. Die Datenstelle übermittelt der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft die in Satz 1 genannten Daten, soweit dies für die Erfüllung einer sich aus einem Tarifvertrag ergebenden Aufgabe der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft zum Zwecke der Einziehung von Beiträgen und der Gewährung von Leistungen erforderlich ist. Die Daten sind spätestens fünf Jahre nach dem Ablauf des in der Bescheinigung oder dem entsprechenden strukturierten Dokument genannten Geltungszeitraums oder, wenn dieser nicht genannt ist, nach Ablauf des Zeitraums auf den sich der Sachverhalt bezieht, zu löschen."

b)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „eine Bescheinigung E 101 ausgestellt werden kann" durch die Wörter „die deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit keine Anwendung finden" ersetzt.

16.
In § 170 Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort „Deutschen" durch die Wörter „Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörigen eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörigen der Schweiz" ersetzt.

17.
§ 272 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „die Staatsangehörigkeit eines Staates haben, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist" durch die Wörter „Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „die Staatsangehörigkeit eines Staates hatte, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist" durch die Wörter „Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehöriger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehöriger der Schweiz war" ersetzt.

18.
Die Zwischenüberschrift des Zweiten Titels des Zehnten Unterabschnitts des ersten Abschnitts des Fünften Kapitels wird die Zwischenüberschrift vor § 274.

19.
§ 274 wird wie folgt gefasst:

„§ 274 Dateien bei der Datenstelle hinsichtlich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971

(1) § 150 Absatz 3 Satz 1 ist nicht im Verhältnis zu Staaten und Personengruppen anzuwenden, auf welche die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 592/2008 (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 1) geändert worden ist, weiter Anwendung findet.

(2) Für die Prüfung, ob eine Beschäftigung den Voraussetzungen entspricht, nach denen eine Bescheinigung über weiterhin anzuwendende Rechtsvorschriften (Bescheinigung E 101) nach den Artikeln 11 und 11a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 120/2009 (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 29) geändert worden ist, ausgestellt werden kann, werden nach § 150 Absatz 3 vom Träger der Rentenversicherung folgende Daten gespeichert:

1.
die in der Bescheinigung E 101 enthaltenen Daten,

2.
ein Identifikationsmerkmal des Arbeitnehmers, der Arbeitnehmerin oder des Selbstständigen,

3.
ein Identifikationsmerkmal des ausländischen Arbeitgebers,

4.
ein Identifikationsmerkmal des inländischen Arbeitgebers,

5.
die Mitteilung über eine Anfrage beim ausstellenden Träger einer Bescheinigung E 101 und

6.
das Ergebnis der Überprüfung einer Bescheinigung E 101."

20.
§ 317 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Wörter „die Staatsangehörigkeit eines Staates hat, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist" durch die Wörter „Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehöriger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehöriger der Schweiz ist" ersetzt.

b)
Absatz 2a wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „die Staatsangehörigkeit eines Staates haben, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist" durch die Wörter „Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „die Staatsangehörigkeit eines Staates hatte, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist" durch die Wörter „Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehöriger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehöriger der Schweiz war" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 EUSozSichAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EUSozSichAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises
G. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2298
Artikel 6 ELENAAufhG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt ...