Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 105a SGB VI vom 26.11.2015

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 30 LPartRBerG am 26. November 2015 und Änderungshistorie des SGB VI

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 105a SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung
§ 105a SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 30 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 105a Witwenrente und Witwerrente in Sonderfällen


(Text neue Fassung)

§ 105a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente für einen überlebenden Lebenspartner besteht nicht, wenn

1. für denselben Zeitraum aus den Rentenanwartschaften eines Versicherten Anspruch auf eine Witwenrente oder Witwerrente für einen Ehegatten besteht oder

2. ein Rentensplitting durchgeführt wurde.



 
 

Anzeige