§ 105a SGB VI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung | § 105a SGB VI n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2015 geltenden Fassung durch Artikel 30 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010 |
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(Text alte Fassung) § 105a Witwenrente und Witwerrente in Sonderfällen | (Text neue Fassung)§ 105a (aufgehoben) |
Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente für einen überlebenden Lebenspartner besteht nicht, wenn 1. für denselben Zeitraum aus den Rentenanwartschaften eines Versicherten Anspruch auf eine Witwenrente oder Witwerrente für einen Ehegatten besteht oder 2. ein Rentensplitting durchgeführt wurde. |