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Änderung § 286g SGB VI vom 17.11.2016

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§ 286g SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.11.2016 geltenden Fassung
§ 286g SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 17.11.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500

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§ 286g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 286g Erstattung von nach dem 21. Juli 2009 gezahlten freiwilligen Beiträgen


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1 Nach dem 21. Juli 2009 gezahlte freiwillige Beiträge werden auf Antrag in voller Höhe erstattet, wenn

1. Kindererziehungszeiten durch Bescheid für Elternteile festgestellt wurden, die von der Anrechnung nach § 56 Absatz 4 Nummer 3 in der ab dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung ausgeschlossen sind, und

2. ohne diese Kindererziehungszeiten die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist.

2 § 44 des Ersten Buches und § 210 Absatz 5 gelten entsprechend. 3 Sind freiwillige Beiträge für den Personenkreis nach Satz 1 nach dem 30. Juni 2014 zur Hälfte erstattet worden, wird die andere Hälfte auf Antrag nach dieser Vorschrift erstattet; § 210 Absatz 6 bleibt unberührt.