Änderung § 3 VersAusglKassG vom 08.09.2015

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§ 3 VersAusglKassG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 3 VersAusglKassG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 426 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Besondere Bestimmungen


(Text alte Fassung)

(1) Die erstmalige Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Justiz. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales macht die Erteilung der Erlaubnis nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt bekannt.

(2) Die Gründungsmitglieder der Versorgungsausgleichskasse brauchen abweichend von § 20 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kein Versicherungsverhältnis mit dem Verein zu begründen. Die Mitgliedervertreterversammlung der Versorgungsausgleichskasse setzt sich aus den Gründungsmitgliedern zusammen. Die Mitgliedervertreterversammlung ergänzt sich im Wege der Kooptation.

(3) Das gebundene Vermögen der Versorgungsausgleichskasse darf abweichend von § 54 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Versicherungsverträgen angelegt werden, die bei Lebensversicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zur Deckung von Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten eingegangen werden. In diese Versicherungsverträge dürfen keine Abschluss- und Vertriebskosten eingerechnet werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die erstmalige Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 2 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales macht die Erteilung der Erlaubnis nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt bekannt.

(2) 1 Die Gründungsmitglieder der Versorgungsausgleichskasse brauchen abweichend von § 20 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kein Versicherungsverhältnis mit dem Verein zu begründen. 2 Die Mitgliedervertreterversammlung der Versorgungsausgleichskasse setzt sich aus den Gründungsmitgliedern zusammen. 3 Die Mitgliedervertreterversammlung ergänzt sich im Wege der Kooptation.

(3) 1 Das gebundene Vermögen der Versorgungsausgleichskasse darf abweichend von § 54 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Versicherungsverträgen angelegt werden, die bei Lebensversicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zur Deckung von Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten eingegangen werden. 2 In diese Versicherungsverträge dürfen keine Abschluss- und Vertriebskosten eingerechnet werden.

(4) Die Versorgungsausgleichskasse gehört einem Sicherungsfonds nach § 124 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes an.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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