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§ 3 - Gesetz über die Versorgungsausgleichskasse (VersAusglKassG)

Artikel 9e G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939, 1947 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 426 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 22.07.2009; FNA: 800-29 Arbeitsvertragsrecht
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§ 3 Besondere Bestimmungen



(1) 1Die erstmalige Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 2Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales macht die Erteilung der Erlaubnis nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt bekannt.

(2) 1Die Gründungsmitglieder der Versorgungsausgleichskasse brauchen abweichend von § 176 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kein Versicherungsverhältnis mit dem Verein zu begründen. 2Die Mitgliedervertreterversammlung der Versorgungsausgleichskasse setzt sich aus den Gründungsmitgliedern zusammen. 3Die Mitgliedervertreterversammlung ergänzt sich im Wege der Kooptation.

(3) 1Das gebundene Vermögen der Versorgungsausgleichskasse darf in Versicherungsverträgen angelegt werden, die bei Lebensversicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zur Deckung von Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten eingegangen werden. 2In diese Versicherungsverträge dürfen keine Abschluss- und Vertriebskosten eingerechnet werden.

(4) Die Versorgungsausgleichskasse gehört einem Sicherungsfonds nach § 221 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes an.





 

Frühere Fassungen von § 3 VersAusglKassG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
vom 01.04.2015 BGBl. I S. 434
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 426 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuellvor 08.09.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 VersAusglKassG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 VersAusglKassG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersAusglKassG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 VersAusglKassG Bilanzierung von Rückdeckungsversicherungen
... die von der Versorgungsausgleichskasse nach § 3 Absatz 3 bei Lebensversicherungsunternehmen eingegangen werden, sind abweichend von § 341b ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Versorgungsausgleichskasse
B. v. 26.03.2010 BGBl. I S. 340
 
Zitat in folgenden Normen

Mindestzuführungsverordnung (MindZV)
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 831; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.07.2020 BGBl. I S. 1688
§ 3 MindZV Anzurechnende Kapitalerträge (vom 17.07.2020)
... Wert gemäß Absatz 3. (2) Bei Pensionskassen, die gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Versorgungsausgleichskasse ihr Sicherungsvermögen in Lebensversicherungsverträgen anlegen dürfen, ist bei der ...

Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939, 2010 I 340
Artikel 10 SGB4uaÄndG Inkrafttreten (vom 01.04.2010)
...  (7) Artikel 9d Nummer 2 tritt am Tag der Bekanntmachung der Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Versorgungsausgleichskasse in Kraft, frühestens ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 426 10. ZustAnpV Änderung des Gesetzes über die Versorgungsausgleichskasse
...  In § 3 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Versorgungsausgleichskasse vom 15. Juli 2009 (BGBl. I ...