Das
Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel
9 des Gesetzes vom
2. März 2009 (BGBl. I S. 416) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 46 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Zuweisung sind die Mittel für die Leistungen nach § 16e gesondert auszuweisen."
- b)
- In Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Abweichend von Satz 2 kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen der Bundesagentur die Abschlagszahlungen bis zum letzten Bankarbeitstag des jeweiligen Jahres stunden, soweit dies zur Vermeidung von Liquiditätshilfen nach § 364 Absatz 1 des Dritten Buches erforderlich ist."
- 2.
- In § 51b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „einschließlich aller Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften" die Wörter „und die im Haushalt lebenden Kinder nach § 7 Absatz 3 Nummer 4, die aufgrund ihres Einkommens oder Vermögens nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören" eingefügt.
B. v. 13.05.2011 BGBl. I S. 850, 2094
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1990, 3578; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2262