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Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze (SGB4uaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939, 2010 I 340; Geltung ab 22.07.2009, abweichend siehe Artikel 10
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Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2009 SGB IV § 18h, § 20, § 28a, § 28l, § 31, § 33, § 35, § 36, § 43, § 44, § 52, § 60, § 62, § 64, § 70, § 71e (neu), § 72, § 73, § 77, mWv. 1. Oktober 2009 § 28e, § 116a (neu)

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634, 1141) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 71d wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 71e Ausweisung der Schiffssicherheitsabteilung im Haushaltsplan".

b)
Nach der Angabe zu § 116 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 116a Übergangsregelung zur Beitragshaftung".

2.
In § 18h Absatz 2 Satz 3 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Halbsatz gestrichen.

3.
In § 20 Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Satzteil angefügt:

„in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt dies nur für den um den Beitragsanteil, der allein vom Arbeitnehmer zu tragen ist, reduzierten Beitrag."

4.
§ 28a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 Satz 5 wird gestrichen.

b)
In Absatz 7 Satz 4 werden die Wörter „Absätze 2, 3 und 5" durch die Wörter „Absätze 2 bis 5" ersetzt.

c)
Absatz 12 wird wie folgt gefasst:

„(12) Der Arbeitgeber hat auch für ausschließlich nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Siebten Buches versicherte Beschäftigte mit beitragspflichtigem Entgelt Meldungen nach den Absätzen 1 und 3 Satz 2 Nummer 2 abzugeben."

d)
Folgender Absatz 13 wird angefügt:

„(13) Die Künstlersozialkasse hat für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz krankenversicherungspflichtigen Mitglieder monatlich eine Meldung an die zuständige Krankenkasse (§ 28i) durch Datenübermittlung mit den für den Nachweis der Beitragspflicht notwendigen Angaben, insbesondere die Versicherungsnummer, den Namen und Vornamen, den beitragspflichtigen Zeitraum, die Höhe des der Beitragspflicht zu Grunde liegenden Arbeitseinkommens, ein Kennzeichen über die Ruhensanordnung gemäß § 16 Absatz 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes und den Verweis auf die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung des Versicherten zu übermitteln. Den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau des Datensatzes regeln die Künstlersozialkasse und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in gemeinsamen Grundsätzen entsprechend § 28b Absatz 2. Bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren zu verwenden."

abweichendes Inkrafttreten am 01.10.2009

5.
§ 28e wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 3b wird folgender Satz angefügt:

„Ein Verschulden des Unternehmers ist ausgeschlossen, soweit und solange er Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers durch eine Präqualifikation nachweist, die die Eignungsvoraussetzungen nach § 8 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2006 (BAnz. Nr. 94a vom 18. Mai 2006) erfüllt."

b)
In Absatz 3d Satz 1 wird die Angabe „500.000 Euro" durch die Angabe „275.000 Euro" ersetzt.

c)
Absatz 3f wird wie folgt gefasst:

„(3f) Der Unternehmer kann den Nachweis nach Absatz 3b Satz 2 anstelle der Präqualifikation auch durch Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Einzugsstelle für den Nachunternehmer oder den von diesem beauftragten Verleiher erbringen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung enthält Angaben über die ordnungsgemäße Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und die Zahl der gemeldeten Beschäftigten. Die Bundesregierung berichtet unter Beteiligung des Normenkontrollrates über die Wirksamkeit und Reichweite der Generalunternehmerhaftung für Sozialversicherungsbeiträge im Baugewerbe, insbesondere über die Haftungsfreistellung nach Satz 1 und nach Absatz 3b, den gesetzgebenden Körperschaften im Jahr 2012."

Ende abweichendes Inkrafttreten


6.
In § 28l Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „geregelt" ein Semikolon eingefügt und folgender Halbsatz angefügt:

„vor dem Abschluss und vor Änderungen der Vereinbarung ist der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung anzuhören".

7.
§ 31 Absatz 3b wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „ein Ausschuss der Vertreterversammlung" durch die Wörter „eine Bundesvertreterversammlung" und die Wörter „Ausschuss des Vorstandes" durch das Wort „Bundesvorstand" ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Diese Organe entscheiden anstelle der Vertreterversammlung und des Vorstandes, soweit § 64 Absatz 4 gilt."

8.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund wird der Beschluss über die Satzung von der Bundesvertreterversammlung nach § 31 Absatz 3b gefasst; der Beschluss wird gemäß § 64 Absatz 4 gefasst, soweit die Satzung Regelungen zu Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung oder zu gemeinsamen Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung trifft."

b)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „den Ausschuss der Vertreterversammlung nach § 31 Abs. 3b oder dessen Vorsitzenden" durch die Wörter „die Bundesvertreterversammlung oder deren Vorsitzenden" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Satz 3" durch die Wörter „Satz 2 und 3" ersetzt.

9.
§ 35 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund obliegen die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 dem Bundesvorstand nach § 31 Absatz 3b, soweit Grundsatz- und Querschnittsaufgaben oder gemeinsame Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung betroffen sind und soweit Gesetz oder sonstiges für die Deutsche Rentenversicherung Bund maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. Soweit das Sozialgesetzbuch Bestimmungen über den Vorstand oder dessen Vorsitzenden trifft, gelten diese für den Bundesvorstand oder dessen Vorsitzenden entsprechend."

10.
§ 36 Absatz 3b wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „des Vorstandes von der Vertreterversammlung" durch die Wörter „des Bundesvorstandes von der Bundesvertreterversammlung" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird das Wort „Vorstand" durch das Wort „Bundesvorstand" ersetzt.

11.
§ 43 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Vertreterversammlung" durch das Wort „Bundesvertreterversammlung" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 wird das Wort „Vorstand" durch das Wort „Bundesvorstand" ersetzt.

bb)
In Satz 4 wird das Wort „Vertreterversammlung" durch das Wort „Bundesvertreterversammlung" ersetzt.

12.
§ 44 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund" durch die Wörter „Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „Vertreterversammlung" durch das Wort „Bundesvertreterversammlung" ersetzt.

cc)
Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund gehören die durch Wahl der Versicherten und Arbeitgeber der Deutschen Rentenversicherung Bund bestimmten Mitglieder an."

b)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Vorstand" durch das Wort „Bundesvorstand" ersetzt.

bb)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund gehören die Mitglieder des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund an, die auf Vorschlag der nach Absatz 5 Satz 3 gewählten Vertreter der Deutschen Rentenversicherung Bund bestimmt wurden."

13.
In § 52 Absatz 4 werden die Wörter „des Vorstandes" durch die Wörter „des Bundesvorstandes" ersetzt.

14.
§ 60 Absatz 1a wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden das Wort „Vertreterversammlung" durch das Wort „Bundesvertreterversammlung" und die Wörter „des Vorstands" durch die Wörter „des Bundesvorstandes" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „des Vorstandes" durch die Wörter „des Bundesvorstandes" und die Wörter „des Vorstands" durch die Wörter „des Bundesvorstandes" ersetzt.

15.
In § 62 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „der Vertreterversammlung und des Vorstandes" durch die Wörter „der Bundesvertreterversammlung und des Bundesvorstandes" ersetzt.

16.
§ 64 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „der Vertreterversammlung und des Vorstandes" durch die Wörter „der Bundesvertreterversammlung und des Bundesvorstandes" ersetzt.

b)
In Satz 3 wird das Wort „Vertreterversammlung" durch das Wort „Bundesvertreterversammlung" ersetzt.

c)
In Satz 4 wird das Wort „Vorstand" durch das Wort „Bundesvorstand" ersetzt.

17.
In § 70 Absatz 4 Satz 3 werden das Wort „Vorstand" durch das Wort „Bundesvorstand" und das Wort „Vertreterversammlung" durch das Wort „Bundesvertreterversammlung" ersetzt.

18.
Nach § 71d wird folgender § 71e eingefügt:

„§ 71e Ausweisung der Schiffssicherheitsabteilung im Haushaltsplan

Im Haushaltsplan der gewerblichen Berufsgenossenschaft, der die Durchführung von Aufgaben nach § 6 des Seeaufgabengesetzes übertragen worden ist, sind die für die Durchführung anzusetzenden Einnahmen und Ausgaben, insbesondere die Personalkosten, in einer gesonderten Aufstellung auszuweisen. Der Haushaltsplan bedarf insoweit der Genehmigung des Bundesversicherungsamtes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung."

19.
In § 72 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter „des Vorstands" durch die Wörter „des Bundesvorstandes" ersetzt.

20.
In § 73 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Vorstandes" durch die Wörter „des Bundesvorstandes" ersetzt.

21.
In § 77 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „des Vorstandes" durch die Wörter „des Bundesvorstandes" und die Wörter „die Vertreterversammlung" durch die Wörter „die Bundesvertreterversammlung" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.10.2009

22.
Nach § 116 wird folgender § 116a eingefügt:

„§ 116a Übergangsregelung zur Beitragshaftung

§ 28e Absatz 3b und 3d Satz 1 in der am 30. September 2009 geltenden Fassung finden weiter Anwendung, wenn der Unternehmer mit der Erbringung der Bauleistungen vor dem 1. Oktober 2009 beauftragt worden ist."

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 1a Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 1a wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2009 SGB II § 46, § 51b

Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 46 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Zuweisung sind die Mittel für die Leistungen nach § 16e gesondert auszuweisen."

b)
In Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„Abweichend von Satz 2 kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen der Bundesagentur die Abschlagszahlungen bis zum letzten Bankarbeitstag des jeweiligen Jahres stunden, soweit dies zur Vermeidung von Liquiditätshilfen nach § 364 Absatz 1 des Dritten Buches erforderlich ist."

2.
In § 51b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „einschließlich aller Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften" die Wörter „und die im Haushalt lebenden Kinder nach § 7 Absatz 3 Nummer 4, die aufgrund ihres Einkommens oder Vermögens nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören" eingefügt.


Artikel 2 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2009 SGB III § 3, § 344, § 363, § 421c, § 421r, § 434s, mWv. 1. Januar 2009 § 335

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 421c wie folgt gefasst:

„§ 421c (weggefallen)".

2.
In § 3 Absatz 5 werden die Wörter „Berufsausbildungsbeihilfe, Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses, für die erstmalige Ausbildung," durch die Wörter „Berufsausbildungsbeihilfe während einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach § 61a, Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses," ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2009

3.
§ 335 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „die Krankenkasse, bei der der Bezieher nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Fünften Buches versicherungspflichtig war" durch die Wörter „diejenige Stelle, an die die Beiträge aufgrund der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches gezahlt wurden" ersetzt.

b)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Bundesagentur, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (§ 217a des Fünften Buches) und das Bundesversicherungsamt in seiner Funktion als Verwalter des Gesundheitsfonds können das Nähere über die Erstattung der Beiträge nach den Sätzen 2 und 3 durch Vereinbarung regeln."

Ende abweichendes Inkrafttreten


4.
§ 344 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Bei Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag der Gleitzone (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) mehr als geringfügig beschäftigt sind, gilt der Betrag der beitragspflichtigen Einnahme nach § 163 Absatz 10 Satz 1 bis 5 und 8 des Sechsten Buches entsprechend."

5.
Dem § 363 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Satz 4 kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Beteiligung vorziehen, soweit dies zur Vermeidung von Liquiditätshilfen nach § 364 Absatz 1 erforderlich ist."

6.
§ 421c wird aufgehoben.

7.
§ 421r wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 werden die Wörter „wenn deren Vermittlung in ein die Ausbildung fortführendes Ausbildungsverhältnis wegen in ihrer Person liegenden Umständen erschwert ist," gestrichen.

b)
Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a eingefügt:

„(8a) In den Fällen, in denen der Ausbildungsvertrag über eine Ausbildung im Sinne von Absatz 3 wegen einer Insolvenz, Stilllegung oder Schließung des ausbildenden Betriebes vorzeitig beendet worden ist, kann von der Voraussetzung der Zusätzlichkeit des die Ausbildung fortführenden Ausbildungsverhältnisses abgesehen werden."

8.
Nach § 434s Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach § 61 werden für Teilnehmer, die ab dem 1. September 2011 die Maßnahme beginnen, neben den in § 69 genannten Maßnahmekosten auch erfolgsbezogene Pauschalen bei Vermittlung von Teilnehmern in betriebliche Berufsausbildung im Sinne des § 60 Absatz 1 als Maßnahmekosten übernommen. Die Bundesagentur bestimmt durch Anordnung das Nähere zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Übernahme sowie zur Höhe von Pauschalen nach Satz 1."


Artikel 2a Änderung des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente


Artikel 2a ändert mWv. 22. Juli 2009 ArbMINAG Artikel 1

In Artikel 1 Nummer 30 des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2917; 2009 I S. 23) wird § 69 wie folgt geändert:

1.
Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort „sowie" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird das Wort „sowie" gestrichen.

c)
Nummer 3 wird aufgehoben.

2.
Satz 2 wird aufgehoben.


Artikel 2b Weitere Änderungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2b wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2009 SGB III § 421t, mWv. 1. August 2009 § 57, § 123, § 127, § 130, § 132, § 240, § 241, § 243, § 421g, mWv. 1. Juli 2009 § 421t

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.08.2009

1.
In § 57 Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „Arbeitslosengeld" die Wörter „, dessen Dauer nicht allein auf § 127 Absatz 3 beruht," eingefügt.

2.
§ 123 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Text wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Für Arbeitslose, die die Anwartschaftszeit nach Absatz 1 nicht erfüllen sowie darlegen und nachweisen, dass

1.
sich die in der Rahmenfrist (§ 124) zurückgelegten Beschäftigungstage überwiegend aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, die auf nicht mehr als sechs Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag zeit- oder zweckbefristet sind, und

2.
das in den letzten zwölf Monaten vor der Beschäftigungslosigkeit erzielte Arbeitsentgelt die zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgebliche Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches nicht übersteigt,

gilt bis zum 1. August 2012, dass die Anwartschaftszeit sechs Monate beträgt. § 27 Absatz 3 Nummer 1 bleibt unberührt."

3.
§ 127 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Bei Erfüllung der Anwartschaftszeit nach § 123 Absatz 2 beträgt die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld unabhängig vom Lebensalter

nach Versicherungspflichtver-
hältnissen mit einer Dauer von
insgesamt mindestens... Mo-
naten
... Monate
63
84
105


 
Abweichend von Absatz 1 sind nur die Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der Rahmenfrist des § 124 zu berücksichtigen."

4.
§ 130 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

b)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
in den Fällen des § 123 Absatz 2 der Bemessungszeitraum weniger als 90 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält oder".

5.
Dem § 132 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„In den Fällen des § 123 Absatz 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass ein Bemessungszeitraum von mindestens 90 Tagen nicht festgestellt werden kann."

6.
§ 240 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden nach den Wörtern „betrieblichen Berufsausbildung" die Wörter „oder deren Einstiegsqualifizierung" eingefügt.

b)
In Nummer 3 werden die Wörter „oder einer Einstiegsqualifizierung" gestrichen.

7.
§ 241 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Berufsausbildung" die Wörter „oder einer Einstiegsqualifizierung" eingefügt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „Die Förderung beginnt" durch die Wörter „Bei einer Förderung im Zusammenhang mit einer betrieblichen Berufsausbildung beginnt die Förderung" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Wörter angefügt:

„insbesondere müssen ausbildungsbegleitende Hilfen während einer Einstiegsqualifizierung über die Vermittlung der vom Betrieb im Rahmen der Einstiegsqualifizierung zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten hinausgehen."

bb)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Hilfen" die Wörter „im Zusammenhang mit einer betrieblichen Berufsausbildung" angefügt.

cc)
In Satz 4 werden die Wörter „Fertigkeiten und Kenntnisse" durch die Wörter „Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten" ersetzt.

8.
In § 243 Absatz 1 werden die Wörter „oder einer Einstiegsqualifizierung" gestrichen.

9.
In § 421g Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Anspruch auf Arbeitslosengeld haben" die Wörter „, dessen Dauer nicht allein auf § 127 Absatz 3 beruht," eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2009

10.
§ 421t Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
für Zeiten der Teilnahme eines vom Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmers an einer berücksichtigungsfähigen beruflichen Qualifizierungsmaßnahme, bei der die Teilnahme nicht der Rückkehr zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit oder der Erhöhung der Arbeitszeit entgegensteht, werden dem Arbeitgeber die von ihm allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für den jeweiligen Kalendermonat auf Antrag in voller Höhe in pauschalierter Form erstattet, wenn der zeitliche Umfang der Qualifizierungsmaßnahme mindestens 50 Prozent der Ausfallzeit beträgt; berücksichtigungsfähig sind alle beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden; nicht öffentlich geförderte Qualifizierungsmaßnahmen sind berücksichtigungsfähig, wenn ihre Durchführung weder im ausschließlichen oder erkennbar überwiegenden Interesse des Unternehmens liegt noch der Arbeitgeber gesetzlich zur Durchführung verpflichtet ist,".

b)
Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 3 und 4 angefügt:

„3.
für ab dem 1. Januar 2009 in mindestens einem Betrieb des Arbeitgebers durchgeführte Kurzarbeit werden dem Arbeitgeber ab dem siebten Kalendermonat des Bezugs von Kurzarbeitergeld in einem Betrieb auch für alle anderen Betriebe des Arbeitgebers auf Antrag 100 Prozent der von ihm allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung in pauschalierter Form erstattet,

4.
innerhalb der Bezugsfrist werden Zeiträume, in denen Kurzarbeitergeld nicht geleistet wird, auf Antrag des Arbeitgebers abweichend von § 177 Absatz 2 und 3 nicht als Unterbrechung gewertet."

Ende abweichendes Inkrafttreten


10a.
§ 421t Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Fällt der siebte Monat des Bezugs von Kurzarbeitergeld in die Schlechtwetterzeit, werden ab diesem Monat die in Satz 1 genannten Aufwendungen zu 100 Prozent von der Bundesagentur gezahlt."


Artikel 2c Weitere Änderungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. September 2011


Artikel 2c wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2011 SGB III § 69, § 434s

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2b dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 69 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „Verwaltungspersonal sowie" durch das Wort „Verwaltungspersonal," ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird nach dem Wort „Verwaltungskosten" das Wort „sowie" eingefügt.

c)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
erfolgsbezogene Pauschalen bei Vermittlung von Teilnehmern in betriebliche Berufsausbildung im Sinne des § 60 Absatz 1".

d)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Bundesagentur bestimmt durch Anordnung das Nähere zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Übernahme sowie zur Höhe von Pauschalen nach Satz 1 Nummer 3."

2.
§ 434s Absatz 3a wird wie folgt gefasst:

„(3a) § 69 Satz 1 Nummer 3 und eine aufgrund § 69 Satz 2 erlassene Anordnung finden keine Anwendung, wenn der Teilnehmer die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme vor dem 1. September 2011 begonnen hat."


Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2009 SGB V § 226

§ 226 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 534) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(4) Bei Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag der Gleitzone (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) mehr als geringfügig beschäftigt sind, gilt der Betrag der beitragspflichtigen Einnahme nach § 163 Absatz 10 Satz 1 bis 5 und 8 des Sechsten Buches entsprechend."


Artikel 4 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 4 wird in 14 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2009 SGB VI § 56, § 68a, § 138, § 139, § 150, § 156, § 163, § 165, § 208, § 249, § 255e

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 208 wie folgt gefasst:

„§ 208 Nachzahlung bei anzurechnenden Kindererziehungszeiten".

2.
§ 56 Absatz 4 Nummer 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„2.
während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder

3.
während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung aufgrund der Erziehung erworben haben, die systembezogen gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch."

3.
§ 68a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Abweichend von § 68 vermindert sich der bisherige aktuelle Rentenwert nicht, wenn der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert geringer ist als der bisherige aktuelle Rentenwert."

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach Absatz 1 Satz 1 ermittelten" durch das Wort „bisherigen" ersetzt.

4.
§ 138 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 erster Halbsatz sowie in den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort „Vertreterversammlung" durch das Wort „Bundesvertreterversammlung" ersetzt.

bb)
In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort „Vorstand" durch das Wort „Bundesvorstand" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden das Wort „Vorstand" durch das Wort „Bundesvorstand" und die Wörter „des Vorstandes" durch die Wörter „des Bundesvorstandes" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird jeweils das Wort „Vorstand" durch das Wort „Bundesvorstand" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 1 und 2 werden jeweils das Wort „Vertreterversammlung" durch das Wort „Bundesvertreterversammlung" und das Wort „Vorstand" durch das Wort „Bundesvorstand" ersetzt.

5.
In § 139 Absatz 1 Satz 3 werden das Wort „Vertreterversammlung" durch das Wort „Bundesvertreterversammlung" und das Wort „Vorstand" durch das Wort „Bundesvorstand" ersetzt.

6.
Dem § 150 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens für eine Datei der Datenstelle ist ferner gegenüber dem Bundesamt für Güterverkehr, soweit dieses Aufgaben nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a des Güterkraftverkehrsgesetzes wahrnimmt, zulässig."

7.
In § 156 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort „Vorstand" durch das Wort „Bundesvorstand" ersetzt.

8.
§ 163 Absatz 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird das Wort „durchschnittlichen" gestrichen.

b)
In den Sätzen 3 und 5 wird jeweils das Wort „durchschnittliche" gestrichen.

9.
In § 165 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Satz 1 Nr. 1 und 6" durch die Wörter „Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

10.
§ 208 wird wie folgt gefasst:

„§ 208 Nachzahlung bei anzurechnenden Kindererziehungszeiten

Elternteile, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind und die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, können auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. Beiträge können nur für Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind. § 209 Absatz 1 Satz 1 gilt nicht."

11.
§ 249 Absatz 3 wird aufgehoben.

12.
§ 255e Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Abweichend von § 68a Absatz 1 Satz 1 vermindert sich der bisherige aktuelle Rentenwert auch dann nicht, wenn sich durch die Veränderung des Altersvorsorgeanteils eine Minderung des bisherigen aktuellen Rentenwerts ergeben würde."


Artikel 5 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2009 SGB VII § 179, § 181, § 221, § 222, mWv. 1. Januar 2009 § 2, § 125, § 186, mWv. 1. Oktober 2009 § 150

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 98 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2009

1.
§ 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Personen, die

a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,

b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts" im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,".

b)
In Satz 2 werden die Wörter „Absätze 1 und 2" durch die Wörter „Absätze 1 bis 2" ersetzt.

2.
§ 125 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
für Personen, die

a)
nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a versichert sind,

b)
nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b versichert sind,".

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.10.2009

3.
§ 150 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „gilt § 28e Abs. 3a" werden durch die Wörter „gelten § 28e Absatz 3a bis 3f sowie § 116a" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Der Nachunternehmer oder der von diesem beauftragte Verleiher hat für den Nachweis nach § 28e Absatz 3f des Vierten Buches eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Unfallversicherungsträgers vorzulegen; diese enthält insbesondere Angaben über die bei dem Unfallversicherungsträger eingetragenen Unternehmensteile und diesen zugehörigen Lohnsummen des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers sowie die ordnungsgemäße Zahlung der Beiträge."

Ende abweichendes Inkrafttreten


4.
In § 179 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.

5.
Dem § 181 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Klagen gegen Feststellungsbescheide nach Absatz 2 einschließlich der hierauf entfallenden Verwaltungskosten nach Absatz 5 haben keine aufschiebende Wirkung."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2009

6.
§ 186 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Nummer 1, 4, 6" vor dem Komma die Angabe „Buchstabe a" eingefügt.

b)
In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Soziales" ein Komma sowie die Wörter „die Aufwendungen für die Versicherung nach § 125 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


7.
§ 221 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Bei der Durchführung der Lastenverteilung sind im Jahr 2010 als beitragsbelastbare Flächenwerte nach § 184b Absatz 4 folgende Werte anzusetzen:

Landwirtschaftliche
Berufsgenossenschaft
Wert
Schleswig-Holstein und Hamburg 1.433.854.279
Niedersachsen-Bremen3.299.807.704
Nordrhein-Westfalen2.843.898.631
Hessen, Rheinland-Pfalz und
Saarland
2.433.181.990
Franken und Oberbayern 2.144.512.455
Niederbayern/Oberpfalz und
Schwaben
1.804.745.451
Baden-Württemberg2.007.622.149
Gartenbau1.058.498.116
Mittel- und Ostdeutschland 7.967.435.509


8.
Nach § 222 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Vereinigen sich gewerbliche Berufsgenossenschaften zu einer neuen gewerblichen Berufsgenossenschaft, so ist dort ein neuer Personalrat zu wählen. Die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung bestehenden Personalräte bestellen gemeinsam unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl. Die bisherigen Personalräte nehmen die Aufgaben des Personalrats wahr, bis sich der neue Personalrat konstituiert hat, längstens jedoch für die Dauer von drei Monaten ab dem Tag der Vereinigung. Für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen, die Schwerbehindertenvertretungen sowie die Gleichstellungsbeauftragten gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend."


Artikel 6 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2009 SGG § 29, § 142a

Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 29 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Landessozialgerichte entscheiden auch über Schadensersatzansprüche gemäß § 142a Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 125 und 126 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen."

b)
In dem neuen Satz 3 werden nach der Angabe „Satz 1" die Wörter „und Satz 2" eingefügt.

2.
§ 142a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „§ 115 Abs. 2 Satz 2 bis 5" durch die Wörter „§ 115 Absatz 2 Satz 5 bis 8, Absatz 4 Satz 2 und 3" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Das Bundessozialgericht kann sich auf die Entscheidung der Divergenzfrage beschränken und dem Beschwerdegericht die Entscheidung in der Hauptsache übertragen, wenn dies nach dem Sach- und Streitstand des Beschwerdeverfahrens angezeigt scheint."

bb)
In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt.


Artikel 7 Änderung des Arbeitszeitgesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2009 ArbZG § 21

In § 21 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), das zuletzt durch Artikel 229 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wörter „Rheinschiffs-Untersuchungsordnung und der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung" durch das Wort „Binnenschiffsuntersuchungsordnung" ersetzt.


Artikel 8 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes



Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) wird wie folgt geändert:

1.
In der Besoldungsgruppe B 5 wird die Amtsbezeichnung „Präsident und Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin" gestrichen.

2.
In der Besoldungsgruppe B 6 wird nach der Amtsbezeichnung „Präsident einer Bundesfinanzdirektion" die Amtsbezeichnung „Präsident und Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin" und nach der Amtsbezeichnung „Vizepräsident des Bundesnachrichtendienstes" die Amtsbezeichnung „Vizepräsident des Bundesversicherungsamtes" eingefügt.

3.
In der Besoldungsgruppe B 8 wird die Amtsbezeichnung „Präsident des Bundesversicherungsamtes" gestrichen.

4.
In der Besoldungsgruppe B 9 wird nach der Amtsbezeichnung „Präsident des Bundespolizeipräsidiums" die Amtsbezeichnung „Präsident des Bundesversicherungsamtes" eingefügt.


Artikel 9 Änderung der Beitragsverfahrensverordnung


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2009 BVV § 2, § 8

Die Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der vom Arbeitgeber zu tragende Beitragsanteil wird durch Anwendung des halben sich aus der Summe des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Pflegeversicherung, zur Arbeitsförderung und des halben um den vom Arbeitnehmer allein zu tragenden Beitragsanteil reduzierten Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung ergebenden Beitragssatzes auf das der Beschäftigung zugrunde liegende Arbeitsentgelt berechnet und gerundet."

2.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter „besondere Aufzeichnungen über beitragspflichtige Arbeitsentgelte sind entbehrlich, soweit das Wertguthaben 250 Stunden Freistellung von der Arbeitsleistung nicht überschreitet;" gestrichen.

b)
Absatz 2 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

„10.
die Entscheidung der Finanzbehörden, dass die vom Arbeitgeber getragenen oder übernommenen Studiengebühren für ein Studium des Beschäftigten steuerrechtlich kein Arbeitslohn sind,".


Artikel 9a Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 9a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2009 SGB XII § 76

§ 76 Absatz 2 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Die Maßnahmepauschale kann nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf kalkuliert werden."


Artikel 9b Änderung des Gesetzes zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung


Artikel 9b wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2009 RVOrgÜG § 12, § 13

Das Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242, 3292), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 93 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Vertreterversammlung" durch das Wort „Bundesvertreterversammlung" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „werden Mitglieder der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund" durch die Wörter „werden Mitglieder der Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „Dem Ausschuss der Vertreterversammlung nach § 31 Abs. 3b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter „Der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund" ersetzt.

c)
In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Vertreterversammlung" durch das Wort „Bundesvertreterversammlung" ersetzt.

d)
In Absatz 3 werden die Wörter „Zusammentritt der Vertreterversammlung" durch die Wörter „Zusammentritt der Bundesvertreterversammlung" ersetzt.

2.
§ 13 wird aufgehoben.


Artikel 9c Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte


Artikel 9c wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2009 ALG § 17, § 24, § 43

Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 43 wie folgt gefasst:

„§ 43 Interne und externe Teilung".

2.
In § 17 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „für übertragene" die Wörter „oder begründete" eingefügt.

3.
Dem § 24 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Begründung von Anrechten durch externe Teilung nach § 43 Absatz 3 führt zu einem Zuschlag zur Steigerungszahl. Dieser ist zu ermitteln, indem der vom Familiengericht nach § 222 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzte Kapitalbetrag durch das Zwölffache des Beitrags geteilt wird, der nach § 68 als Beitrag für das Jahr maßgebend ist, in das das Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit fällt. Bei einer Vereinbarung nach § 6 des Versorgungsausgleichsgesetzes tritt an die Stelle des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit der Beitrag zum Zeitpunkt der Zahlung. § 76 Absatz 4 Satz 3 und § 187 Absatz 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden."

4.
§ 43 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 43 Interne und externe Teilung".

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Durch externe Teilung im Versorgungsausgleich können Anrechte nach diesem Gesetz nur begründet werden, wenn die ausgleichsberechtigte Person vor dem Ende der Ehezeit bereits Anrechte nach diesem Gesetz erworben hat."


Artikel 9d Änderung des Versorgungsausgleichsgesetzes


Artikel 9d wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 VersAusglG § 15, mWv. 1. April 2010 § 15

§ 15 des Versorgungsausgleichsgesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 3 werden nach dem Wort „Einnahmen" die Wörter „oder zu einer schädlichen Verwendung" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.04.2010

2.
Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes auszugleichen, ist abweichend von Satz 1 ein Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründen."

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 9e Gesetz über die Versorgungsausgleichskasse (VersAusglKassG)


Artikel 9e ändert mWv. 22. Juli 2009 VersAusglKassG



Artikel 9f Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung


Artikel 9f wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2009 DeckRV § 2

Nach § 2 Absatz 2 Satz 1 der Deckungsrückstellungsverordnung vom 6. Mai 1996 (BGBl. I S. 670), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. Mai 2009 (BGBl. I S. 1050) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:

 
„Bei Versicherungsverträgen, die bei einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes zugunsten der ausgleichsberechtigten Person geschaffen werden, kann auch der dem ursprünglichen Versicherungsvertrag zugrunde liegende Rechnungszins verwendet werden."


Artikel 9g Änderung der Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung


Artikel 9g wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2009 PFDeckRV § 1

Nach § 1 Absatz 3 Satz 1 der Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4183), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2262) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:

 
„Bei Versorgungsverhältnissen, die bei einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes zugunsten der ausgleichsberechtigten Person geschaffen werden, kann auch der zum Zeitpunkt der Übernahme der versicherungsförmigen Garantie verwendete Rechnungszins verwendet werden."


Artikel 9h Bekanntmachungserlaubnis


Artikel 9h wird in 2 Vorschriften zitiert

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann den Wortlaut des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der vom 1. September 2009 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 9i Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung


Artikel 9i wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2009 SvEV § 1

In § 1 Absatz 1 Satz 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. November 2008 (BGBl. I S. 2220) geändert worden ist, werden in Nummer 14 der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 15 angefügt:

 
„15.
vom Arbeitgeber getragene oder übernommene Studiengebühren für ein Studium des Beschäftigten, soweit sie steuerrechtlich kein Arbeitslohn sind."


Artikel 10 Inkrafttreten


Artikel 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung**) in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Artikel 2b Nummer 1 bis 5 und 9 tritt am 1. August 2009 in Kraft.

(3) Artikel 2 Nummer 3 und Artikel 5 Nummer 1, 2 und 6 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.

(4) Artikel 2b Nummer 10 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2009 in Kraft.

(5) Artikel 2b Nummer 6 bis 8 tritt am 1. August 2009 in Kraft.

(6) Artikel 9d Nummer 1 und Artikel 9h treten am 1. September 2009 in Kraft.

(7) Artikel 9d Nummer 2 tritt am Tag der Bekanntmachung der Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Versorgungsausgleichskasse in Kraft, frühestens jedoch am 1. September 2009. *)

(8) Artikel 1 Nummer 1, 5 und 22, Artikel 5 Nummer 3 und Artikel 9c treten am 1. Oktober 2009 in Kraft.

(9) Artikel 2c tritt am 1. September 2011 in Kraft.


---
Anm.
d. Red.: gemäß B. v. 26. März 2010 (BGBl. I S. 340) tritt Artikel 9d Nr. 2 am 1. April 2010 in Kraft
**)
Die Verkündung erfolgte am 21. Juli 2009.