(1)
1Die Wahlen der Frauenbeauftragten und der Stellvertreterinnen sollen zusammen mit den Wahlen zum Werkstattrat stattfinden.
2Wahlberechtigt sind alle Frauen, die auch zum Werkstattrat wählen dürfen (§
10).
3Wählbar sind alle Frauen, die auch in den Werkstattrat gewählt werden können (§
11).
(2)
1Wird zeitgleich der Werkstattrat gewählt, soll der Wahlvorstand für die Wahl des Werkstattrates auch die Wahl der Frauenbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen vorbereiten und durchführen.
2Anderenfalls beruft die Werkstatt eine Versammlung der wahlberechtigten Frauen ein, in der ein Wahlvorstand und dessen Vorsitzende gewählt werden.
3Auch drei wahlberechtigte Frauen können zu dieser Versammlung einladen.
4Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl gelten die §§
14 bis 28 entsprechend.
(3)
1Für die Amtszeit der Frauenbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen gilt §
29 entsprechend.
2Das Amt der Frauenbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen erlischt mit Ablauf der Amtszeit, Niederlegung des Amtes, Ausscheiden aus der Werkstatt, Beendigung des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses oder erfolgreicher Wahlanfechtung.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387