Änderung § 13 WMVO vom 30.12.2016

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§ 13 WMVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2016 geltenden Fassung
§ 13 WMVO n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Bestellung des Wahlvorstandes


(Text alte Fassung)

(1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Werkstattrat einen Wahlvorstand aus drei Wahlberechtigten oder sonstigen der Werkstatt angehörenden Personen und einen oder eine von ihnen als Vorsitzenden oder Vorsitzende.

(2) Ist in der Werkstatt ein Werkstattrat nicht vorhanden, werden der Wahlvorstand und dessen Vorsitzender oder Vorsitzende in einer Versammlung der Wahlberechtigten gewählt. Die Werkstatt fördert die Wahl; sie hat zu dieser Versammlung einzuladen. Unabhängig davon können drei Wahlberechtigte einladen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Werkstattrat einen Wahlvorstand aus drei Wahlberechtigten oder sonstigen der Werkstatt angehörenden Personen und einen oder eine von ihnen als Vorsitzenden oder Vorsitzende. 2 Dem Wahlvorstand muss mindestens eine wahlberechtigte Frau angehören.

(2) 1 Ist in der Werkstatt ein Werkstattrat nicht vorhanden, werden der Wahlvorstand und dessen Vorsitzender oder Vorsitzende in einer Versammlung der Wahlberechtigten gewählt. 2 Die Werkstatt fördert die Wahl; sie hat zu dieser Versammlung einzuladen. 3 Unabhängig davon können drei Wahlberechtigte einladen.




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