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Artikel 16 - Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung (BürgEntlG-KV k.a.Abk.)

Artikel 16 Änderung des Familienleistungsgesetzes


Artikel 16 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Juli 2009 FamLeistG Artikel 3

In Artikel 3 Nummer 2 des Familienleistungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955) wird § 24a wie folgt gefasst:

 
„§ 24a

Zusätzliche Leistung für die Schule

Schülerinnen und Schüler, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, erhalten eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von 100 Euro, wenn sie oder mindestens ein im Haushalt lebender Elternteil am 1. August des jeweiligen Jahres Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch haben. Schülerinnen und Schüler, die nicht im Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils leben, erhalten unter den Voraussetzungen des § 22 Absatz 2a die Leistung, wenn sie am 1. August des jeweiligen Jahres Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch haben. Die Leistung wird nicht erbracht, wenn ein Anspruch der Schülerin oder des Schülers auf Ausbildungsvergütung besteht. Der zuständige Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann im begründeten Einzelfall einen Nachweis über eine zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangen."



 

Zitierungen von Artikel 16 Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 16 BürgEntlG-KV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BürgEntlG-KV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 19 BürgEntlG-KV Inkrafttreten
... 2009 in Kraft. (3) Artikel 8 tritt am 1. Juli 2009 in Kraft. (4) Artikel 16 tritt am 31. Juli 2009 in Kraft. (5) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b und Artikel 4 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
B. v. 13.05.2011 BGBl. I S. 850, 2094
Bekanntmachung SGBIINB
... des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955), dieser wiederum geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959), 33. den am 30. Dezember 2008 in Kraft ...