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§ 4 - Sekundierungsgesetz (SekG)

Artikel 1 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1974 (Nr. 43); aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 2070
Geltung ab 23.07.2009; FNA: 215-18 Zivilschutz
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§ 4 Zuschuss zur Altersvorsorge



(1) Durch den Sekundierungsvertrag wird die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, der sekundierten Person für die Zeit der Sekundierung einen monatlichen Zuschuss zur Altersvorsorge in Höhe des Mindestbeitrages in der freiwilligen gesetzlichen Rentenversicherung nach Maßgabe des § 167 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu gewähren.

(2) Ein Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn

1.
die sekundierte Person die Regelaltersgrenze erreicht hat,

2.
der sekundierten Person für den Zeitraum der Sekundierung Versorgungsbezüge gewährt werden,

3.
für den Zeitraum der Sekundierung eine andere Stelle die Kosten einer Altersvorsorge trägt oder einen Zuschuss im Sinne des Absatzes 1 zahlt oder

4.
die Zeiten der Sekundierung in einem Alterssicherungssystem berücksichtigt werden, soweit die Berücksichtigung in dem Alterssicherungssystem nicht mit zusätzlichen Kosten für die sekundierte Person verbunden ist.

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Zitierungen von § 4 SekG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SekG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SekG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SekG Inhalt des Sekundierungsvertrags
... der Sekundierung 1. einen Zuschuss zur Altersvorsorge nach Maßgabe des § 4 zu gewähren, 2. die Kosten der Absicherung gegen Risiken der Krankheit und ...