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§ 3 - Sekundierungsgesetz (SekG)

Artikel 1 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1974 (Nr. 43); aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 2070
Geltung ab 23.07.2009; FNA: 215-18 Zivilschutz
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§ 3 Inhalt des Sekundierungsvertrags



(1) Durch den Sekundierungsvertrag wird die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, der sekundierten Person für die Zeit der Sekundierung

1.
einen Zuschuss zur Altersvorsorge nach Maßgabe des § 4 zu gewähren,

2.
die Kosten der Absicherung gegen Risiken der Krankheit und Pflegebedürftigkeit nach Maßgabe des § 5 zu erstatten,

3.
die Kosten einer Haftpflichtversicherung nach Maßgabe des § 6 zu erstatten und

4.
Reisekosten nach Maßgabe des § 7 zu erstatten.

Darüber hinaus kann im Sekundierungsvertrag die Gewährung zusätzlicher Leistungen vereinbart werden.

(2) Die Verpflichtung wird mit der Aufnahme der Tätigkeit der sekundierten Person bei der aufnehmenden Einrichtung fällig, spätestens jedoch mit Beginn des Tages der Anreise der sekundierten Person an den Einsatzort. Die Verpflichtung endet nach Beendigung der Tätigkeit bei der aufnehmenden Einrichtung mit Ablauf des Tages der Rückkehr der sekundierten Person in die Bundesrepublik Deutschland. Kehrt die sekundierte Person aus Gründen, die sie selbst zu vertreten hat, nicht nach Beendigung der Tätigkeit bei der aufnehmenden Einrichtung, sondern zu einem späteren Zeitpunkt in die Bundesrepublik Deutschland zurück, so endet die Verpflichtung mit Ablauf des letzten Tages der Tätigkeit bei der aufnehmenden Einrichtung.

(3) Der Sekundierungsvertrag soll als solcher bezeichnet sein. Er soll die Bezeichnung der aufnehmenden Einrichtung und die Aufgabe der sekundierten Person angeben sowie Beginn und Dauer der Sekundierung regeln.