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Synopse aller Änderungen des SchaumwZwStG am 01.01.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2022 durch Artikel 2 des 7. VStÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SchaumwZwStG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SchaumwZwStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
SchaumwZwStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Steuergebiet, Steuergegenstand


(1) 1 Schaumwein unterliegt im Steuergebiet der Schaumweinsteuer. 2 Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. 3 Die Schaumweinsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung.

(2) Schaumwein im Sinn dieses Gesetzes sind alle Getränke, die in Flaschen mit Schaumweinstopfen, der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist, enthalten sind oder die bei + 20 Grad Celsius einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen und die zu den nachfolgenden Positionen oder Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur gehören:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Unterpositionen 2204 10, 2204 21 10, 2204 29 10 und Position 2205, soweit sie einen ausschließlich durch Gärung entstandenen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent bis 15 Volumenprozent aufweisen;

2. Unterposition 2206 00 91 und nicht von Nummer 1 erfasste Bereiche der Unterpositionen 2204 10, 2204 21 10, 2204 29 10 sowie Position 2205, soweit sie einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent bis 13 Volumenprozent aufweisen;

3. Unterposition 2206 00 91 mit einem ausschließlich durch Gärung entstandenen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13 Volumenprozent bis 15 Volumenprozent.

(3) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, L 341 vom 3.12.1987, S. 38, L 378 vom 31.12.1987, S. 120, L 130 vom 26.5.1988, S. 42) in der am 19. Oktober 1992 geltenden Fassung und der bis zu diesem Zeitpunkt zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erlassenen Rechtsvorschriften.

(Text neue Fassung)

1. Unterpositionen 2204 10, 2204 2106, 2204 2107, 2204 2108, 2204 2109, 2204 2210, 2204 2910 und Position 2205, soweit sie einen ausschließlich durch Gärung entstandenen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent bis 15 Volumenprozent aufweisen;

2. Unterpositionen 2206 0031 und 2206 0039 und nicht von Nummer 1 erfasste Bereiche der Unterpositionen 2204 10, 2204 2106, 2204 2107, 2204 2108, 2204 2109, 2204 2210, 2204 2910 sowie Position 2205, soweit sie einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent bis 13 Volumenprozent aufweisen;

3. Unterpositionen 2206 0031 und 2206 0039 mit einem ausschließlich durch Gärung entstandenen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13 Volumenprozent bis 15 Volumenprozent.

(3) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 273 vom 31.10.2018, S. 1) in der am 1. Januar 2019 geltenden Fassung und der bis zu diesem Zeitpunkt zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erlassenen Rechtsvorschriften.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. den Zeitpunkt der nach Absatz 3 anzuwendenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur neu zu bestimmen und als Folge dessen den Wortlaut des Gesetzes an die geänderte Nomenklatur anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben,

2. zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften über die Feststellung des Alkoholgehalts und die Erfassung der steuerbaren Menge zu erlassen.



§ 2 Steuertarif


(1) Die Steuer beträgt für Schaumwein vorbehaltlich des Absatzes 2 136 Euro je Hektoliter (hl).

(2) Die Steuer beträgt für Schaumwein mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 6 Volumenprozent 51 Euro/hl.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) § 1 Absatz 4 Nummer 2 gilt entsprechend.

(4)
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Verfahrensvereinfachung zu bestimmen, dass nichtverkehrsfähige kohlensäurehaltige Getränke, die für den Fall ihrer Verkehrsfähigkeit der Schaumweinsteuer nach Absatz 1 unterliegen würden, unter Angabe des Herstellers den zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden mitgeteilt werden.



(3) 1 Auf Antrag stellt das Hauptzollamt einem unabhängigen Hersteller von Schaumwein eine amtliche Bescheinigung aus, aus der dessen Gesamtjahreserzeugung hervorgeht und die seine Unabhängigkeit bestätigt. 2 Ein Hersteller von Schaumwein ist als unabhängig anzusehen, wenn er

1. rechtlich und wirtschaftlich von anderen Herstellern von Schaumwein unabhängig ist,

2. Betriebsräume benutzt, die räumlich von anderen Herstellern getrennt sind und

3. Schaumwein nicht unter Lizenz herstellt.

(4)
§ 1 Absatz 4 Nummer 2 gilt entsprechend.

(5)
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren nach Absatz 3 näher zu regeln und zur Verfahrensvereinfachung zu bestimmen, dass nichtverkehrsfähige kohlensäurehaltige Getränke, die für den Fall ihrer Verkehrsfähigkeit der Schaumweinsteuer nach Absatz 1 unterliegen würden, unter Angabe des Herstellers den zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden mitgeteilt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 30 Steuertarif


(1) Die Steuer beträgt für Zwischenerzeugnisse vorbehaltlich des Absatzes 2 153 Euro/hl.

(2) Die Steuer beträgt für Zwischenerzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Volumenprozent 102 Euro/hl.

(3) Abweichend von Absatz 2 beträgt die Steuer für die dort genannten Zwischenerzeugnisse

1. in Flaschen mit Schaumweinstopfen und besonderer Haltevorrichtung oder

2. die bei + 20 Grad Celsius einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen,

136 Euro/hl.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(4) § 2 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.

§ 32 Begriffsbestimmung


(1) Wein im Sinn dieses Gesetzes sind die nicht der Schaumweinsteuer nach § 1 Absatz 2 unterliegenden Erzeugnisse

1. der Positionen 2204 und 2205 der Kombinierten Nomenklatur, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a) sie weisen einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent bis 15 Volumenprozent auf, und der in den Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ist ausschließlich durch Gärung entstanden, oder

b) sie weisen einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 Volumenprozent bis 18 Volumenprozent auf, sind ohne Anreicherung hergestellt worden und der in den Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ist ausschließlich durch Gärung entstanden,

2. der Positionen 2204 und 2205 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht von Nummer 1 erfasst werden, sowie die Erzeugnisse der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht als Bier besteuert werden und die einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent bis 10 Volumenprozent aufweisen,

3. der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht als Bier besteuert werden und die einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 10 Volumenprozent bis 15 Volumenprozent aufweisen, der ausschließlich durch Gärung entstanden ist.

(2) Auf Wein sind folgende Vorschriften entsprechend anzuwenden:

vorherige Änderung

1. § 1 Absatz 3 und 4 sowie



1. § 1 Absatz 3 und 4,

2. vorbehaltlich des § 33 bei Beförderungen von Wein aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten die §§ 3 bis 9, 11 bis 13, 16 und 17 und 21 Absatz 7.