(1) Diese Verordnung regelt den Schutz von Tieren beim Transport.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
- 1.
- den nicht gewerblichen Transport von Heimtieren, die von einer natürlichen Person begleitet werden,
- 2.
- den nicht gewerblichen Transport sonstiger Tiere mit Ausnahme der §§ 2 bis 7 Abs. 1, 2 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 1 und 2, § 13 Abs. 1, §§ 14 bis 33 sowie 41 und 42,
- 3.
- den nicht gewerblichen Transport von Tieren im Rahmen jahreszeitlich bedingter Wanderhaltung oder
- 4.
- Tiere, die auf fremdflaggigen Schiffen befördert werden, die durch das deutsche Küstenmeer oder den Nord-Ostsee-Kanal fahren.
(3) Auf den Transport von Fischen sind §
4 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 und 4 Satz 2 und 3, die §§
5,
6 Abs. 3, §
7 Abs. 1 Nr. 6 und 7, §
17 Satz 3 sowie §
20 Abs. 3 und 4 erster Halbsatz nicht anzuwenden.