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Abschnitt 1 - Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV)

neugefasst durch B. v. 11.06.1999 BGBl. I S. 1337; aufgehoben durch § 23 V. v. 11.02.2009 BGBl. I S. 375
Geltung ab 01.03.1997; FNA: 7833-3-12 Tierschutz
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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich



(1) Diese Verordnung regelt den Schutz von Tieren beim Transport.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
den nicht gewerblichen Transport von Heimtieren, die von einer natürlichen Person begleitet werden,

2.
den nicht gewerblichen Transport sonstiger Tiere mit Ausnahme der §§ 2 bis 7 Abs. 1, 2 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 1 und 2, § 13 Abs. 1, §§ 14 bis 33 sowie 41 und 42,

3.
den nicht gewerblichen Transport von Tieren im Rahmen jahreszeitlich bedingter Wanderhaltung oder

4.
Tiere, die auf fremdflaggigen Schiffen befördert werden, die durch das deutsche Küstenmeer oder den Nord-Ostsee-Kanal fahren.

(3) Auf den Transport von Fischen sind § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 und 4 Satz 2 und 3, die §§ 5, 6 Abs. 3, § 7 Abs. 1 Nr. 6 und 7, § 17 Satz 3 sowie § 20 Abs. 3 und 4 erster Halbsatz nicht anzuwenden.


§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
Nutztiere:

Einhufer und Tiere der Gattung Rind, Schaf, Ziege und Schwein, soweit sie Haustiere sind;

2.
Kranke oder verletzte Tiere:

Tiere mit gestörtem Allgemeinbefinden oder einer Verletzung, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden ist;

3.
Transportmittel:

Teile von Straßenfahrzeugen, Schienenfahrzeugen, Schiffen oder Luftfahrzeugen, die für den Transport von Tieren benutzt werden, sowie Behältnisse zum Transport von Tieren;

4.
Verladen:

das Verbringen in ein oder aus einem Transportmittel;

5.
Transport:

das Befördern von Tieren in einem Transportmittel einschließlich des Verladens;

6.
Aufenthaltsort:

ein Ort, an dem der Transport zum Zwecke des Ruhens, Fütterns oder Tränkens der Tiere unterbrochen wird;

7.
Umladeort:

ein Ort, an dem der Transport zum Zwecke des Umladens der Tiere von einem Transportmittel in ein anderes unterbrochen wird;

8.
Versandort:

a)
der Ort, an dem ein Tier erstmals in ein Transportmittel verladen wird,

b)
zugelassene Märkte und Sammelplätze, wenn der Ort, an dem die Tiere erstmals verladen wurden, weniger als 50 Kilometer von diesen Märkten oder Sammelplätzen entfernt ist,

c)
andere als in Buchstabe b genannte Märkte und Sammelplätze, an denen die Tiere entladen und mindestens acht Stunden lang untergebracht, getränkt und gefüttert werden, ausgenommen ein Aufenthalts- oder Umladeort oder

d)
alle Orte, an denen die Tiere entladen und mindestens 24 Stunden lang untergebracht, getränkt, gefüttert und soweit notwendig behandelt werden, ausgenommen ein Aufenthalts- oder Umladeort;

9.
Bestimmungsort:

der Ort, an dem ein Tier endgültig von einem Transportmittel entladen wird, ausgenommen ein Aufenthalts- oder Umladeort;

10.
Beförderer:

wer im Rahmen seiner wirtschaftlichen Unternehmung Tiere befördert;

11.
Transportführer:

wer den Transport für sich selbst oder den Beförderer begleitet;

12.
Grenzkontrollstelle:

amtliche Überwachungsstelle für die Durchführung der Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physischer Untersuchung von Tieren und Waren an der Grenze zu einem Drittland oder in einem Hafen oder Flughafen.


§ 3 Verbote



(1) Es ist verboten, kranke oder verletzte Wirbeltiere zu befördern oder befördern zu lassen. Dies gilt nicht für den Transport von Tieren

1.
zur tierärztlichen Behandlung oder wenn der Transport sonst zur Vermeidung weiterer Schmerzen, Leiden oder Schäden notwendig ist,

2.
auf tierärztliche Anweisung zu diagnostischen Zwecken oder

3.
im Rahmen nach § 8 des Tierschutzgesetzes genehmigter oder nach § 8a des Tierschutzgesetzes angezeigter Tierversuche.

Die §§ 26 bis 29 bleiben unberührt.

(2) Junge Säugetiere, bei denen der Nabel noch nicht vollständig abgeheilt ist, insbesondere Kälber im Alter von weniger als 14 Tagen, sowie Säugetiere, die voraussichtlich während des Transports gebären, sich in der Geburt befinden oder die vor weniger als 48 Stunden geboren haben, dürfen nicht befördert werden. Satz 1 gilt nicht

1.
für Fohlen,

2.
wenn der Transport zur Vermeidung von Schmerzen, Leiden oder Schäden der Tiere notwendig ist oder

3.
wenn Säugetiere, die sich in der Geburt befinden, zur Schlachtstätte befördert werden, sofern sie ein ungestörtes Allgemeinbefinden aufweisen und ein Tierarzt schriftlich die Transportfähigkeit bescheinigt hat. § 28 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend.

Säugetiere, die noch nicht vom Muttertier abgesetzt sind oder die noch nicht an das selbständige Aufnehmen von Futter und Trank gewöhnt sind, dürfen nur gemeinsam mit dem Muttertier befördert werden.


§ 4 Grundsätze



(1) Ein Wirbeltier darf nur befördert werden, sofern sein körperlicher Zustand den geplanten Transport erlaubt und für den Transport sowie die Übernahme des Tieres am Bestimmungsort die erforderlichen Vorkehrungen getroffen sind.

(2) Während eines Transports muß dem Wirbeltier genügend Raum zur Verfügung stehen. Werden mehrere Wirbeltiere befördert, so muß jedem Tier ein uneingeschränkt benutzbarer Raum zur Verfügung stehen, der so bemessen ist, daß alle Tiere in ihrer natürlichen aufrechten Haltung stehen sowie alle Tiere mit Ausnahme erwachsener Pferde gleichzeitig liegen können, wenn nicht zur Vermeidung von Schmerzen, Leiden oder Schäden der Tiere andere Erfordernisse bestehen. Bei der Bemessung des uneingeschränkt benutzbaren Raumes müssen die Art, das Gewicht, die Größe, das Alter, der jeweilige Zustand der Tiere und die Dauer des Transports berücksichtigt sein.

(3) Bei einem Wirbeltier, das während eines Transports erkrankt oder verletzt wird, haben der Beförderer und der Transportführer unverzüglich eine Notbehandlung durchzuführen oder zu veranlassen, soweit dies auf Grund der Belastungen des Tieres erforderlich ist. Soweit notwendig sind die Tiere tierärztlich zu behandeln oder unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden zu töten. Für Nutztiere, die während eines Transports erkranken oder sich verletzen, gilt § 29.

(4) Der Beförderer und der Transportführer haben sicherzustellen, daß die Wirbeltiere unbeschadet der zum Ernähren und Pflegen der Tiere erforderlichen Pausen unverzüglich und unter Vermeidung von Schmerzen, Leiden oder Schäden an ihren Bestimmungsort befördert werden. Bei einem Aufenthalt von mehr als zwei Stunden sind gegebenenfalls notwendige Vorkehrungen zum Ernähren und Pflegen der Wirbeltiere zu treffen; soweit notwendig, sind die Tiere zu entladen und unterzubringen. Am Bestimmungsort sind die Tiere unverzüglich zu entladen.


§ 5 Verladen



(1) Wirbeltiere dürfen nur unter Vermeidung von Schmerzen, Leiden oder Schäden verladen werden. Insbesondere dürfen hierbei,

1.
Säugetiere nicht am Kopf, an den Ohren, an den Hörnern, an den Beinen, am Schwanz oder am Fell hochgehoben oder gezogen und

2.
Vögel nicht am Kopf oder am Gefieder hochgehoben

werden. Dies gilt nicht für die Anwendung anerkannter tierartspezifischer Fixationsmaßnahmen.

(2) Der Beförderer und der Transportführer haben sicherzustellen, daß

1.
für das Verladen der Tiere geeignete Vorrichtungen wie Brücken, Rampen oder Stege (Verladeeinrichtungen) verwendet werden, die mindestens den Anforderungen nach Anlage 1 entsprechen,

2.
die Bodenfläche der Verladeeinrichtung so beschaffen ist, daß ein Ausrutschen der Tiere verhindert wird,

3.
Verladeeinrichtungen mit einem Seitenschutz versehen sind, der so beschaffen ist, daß die Tiere ihn nicht überwinden, keine Gliedmaßen herausstrecken und sich nicht verletzen können, und

4.
mechanische Vorrichtungen, in denen Säugetiere hängend verladen werden, nicht verwendet werden.

Satz 1 gilt nicht beim Transport in Behältnissen. Satz 1 Nr. 3 gilt nicht, wenn die Verladehöhe weniger als 50 Zentimeter beträgt und die Tiere einzeln geführt werden.

(3) Treibhilfen dürfen nur zum Leiten der Tiere verwendet werden. Die Anwendung elektrischer Treibhilfen ist verboten. Abweichend von Satz 2 ist die Anwendung elektrischer Treibhilfen bei gesunden und nicht verletzten über einem Jahr alten Rindern und über vier Monate alten Schweinen, die die Fortbewegung verweigern, zulässig. Sie dürfen nur insoweit und in solchen Abständen angewendet werden, wie dies zum Treiben der Tiere unerläßlich ist; dabei müssen die Tiere Raum zum Ausweichen haben. Die Stromstöße dürfen nur auf der Hinterbeinmuskulatur und mit einem Gerät verabreicht werden, das auf Grund seiner Bauart die einzelnen Stromstöße automatisch auf höchstens zwei Sekunden begrenzt.

(4) Werden warmblütige Wirbeltiere verschiedener Arten in demselben Transportmittel befördert, so sind sie nach Arten zu trennen. Dies gilt nicht für Tiere, bei denen die Trennung eine Belastung darstellen könnte. Tiere, die gegenüber anderen Tieren nachhaltig Unverträglichkeiten zeigen, oder gegen die sich nachhaltig aggressives Verhalten richtet, sind getrennt zu befördern. Werden Tiere verschiedenen Alters in demselben Transportmittel befördert, so sind ausgewachsene Tiere und Jungtiere voneinander getrennt zu halten. Satz 4 gilt nicht für säugende Tiere mit nicht abgesetzter Nachzucht oder Säugetiere, die noch nicht an das selbständige Aufnehmen von Futter und Trank gewöhnt sind. Werden Tiere in Gruppen verladen, sollen deren Gewichtsunterschiede 20 vom Hundert - bezogen auf das schwerste Tier - nicht überschreiten.

(5) Anbindevorrichtungen dürfen nur verwendet werden, wenn den Tieren hierdurch keine vermeidbaren Schmerzen, Leiden oder Schäden entstehen können. Sie müssen so beschaffen sein, daß sie den zu erwartenden Belastungen standhalten und die Tiere Futter und Wasser aufnehmen sowie, mit Ausnahme erwachsener Pferde, sich niederlegen können. Tiere dürfen nicht an Hörnern oder Nasenringen angebunden werden.

(6) Wirbeltiere dürfen in Transportmitteln nicht zusammen mit Transportgütern verladen werden, durch die Schmerzen, Leiden oder Schäden der Tiere verursacht werden können.


§ 6 Ernähren und Pflegen



(1) Der Beförderer hat sicherzustellen, daß der Transport zum Ernähren und Pflegen der Wirbeltiere unter Berücksichtigung von Anzahl und Art der Tiere sowie der Dauer des Transports von ausreichend vielen Personen mit den hierfür notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten begleitet wird. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Tiere in Behältnissen befördert werden, die über geeignete Fütterungs- und auslaufsichere Tränkvorrichtungen verfügen, und Nahrung und Flüssigkeit für einen mindestens doppelt so langen Transport wie den geplanten beigegeben sind,

2.
der Transportführer diese Verpflichtung des Beförderers übernimmt oder

3.
der Absender einen Beauftragten bestimmt hat, der das Ernähren und Pflegen der Tiere an geeigneten Aufenthaltsorten sicherstellt.

(2) Der Beförderer hat sich zu vergewissern, daß

1.
der Empfänger die für die Übernahme der Tiere notwendigen Vorkehrungen und,

2.
im Falle eines Transports nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3, der Absender die notwendigen Vorkehrungen zum Ernähren und Pflegen der Tiere während des Transports

getroffen hat. Ist es im Falle eines Transports nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 nicht möglich, die Behältnisse einzusehen, so hat sich der Beförderer in den Fällen, in denen der Absender die Tiere in die Behältnisse verbringt, schriftlich bestätigen zu lassen, daß die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 von diesem erfüllt sind.

(3) Im Rahmen ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 haben der Beförderer, der Transportführer oder der Beauftragte des Absenders sicherzustellen, daß die Wirbeltiere unter Beachtung der Anforderungen der Anlage 2 ernährt und gepflegt werden. Sofern in Anlage 2 oder in § 30 oder 31 nichts anderes bestimmt ist, ist hierbei sicherzustellen, daß Säugetiere und Vögel während des Transports spätestens nach jeweils 24 Stunden gefüttert und spätestens nach jeweils 12 Stunden getränkt werden. Die nach den Sätzen 1 und 2 einzuhaltenden Fristen können im Einzelfall um höchstens zwei Stunden überschritten werden, wenn dies für die Tiere weniger belastend ist. Das Füttern und Tränken kann entfallen, wenn die Tiere während des Transports jederzeit Zugang zu Nahrung und Flüssigkeit haben.

(4) Für das Ernähren und Pflegen der Tiere muß eine geeignete Beleuchtung vorhanden sein.


§ 7 Anforderungen an Transportmittel



(1) Wirbeltiere dürfen nur in Transportmitteln befördert werden, die so beschaffen sind, daß die Tiere sich nicht verletzen können. Transportmittel müssen insbesondere

1.
aus gesundheitsunschädlichem Material hergestellt sein,

2.
sich in technisch und hygienisch einwandfreiem Zustand befinden,

3.
allen Transportbelastungen sowie Einwirkungen durch die Tiere ohne eine für die Gesundheit der Tiere nachteilige Beschädigung standhalten,

4.
den Tieren Schutz vor schädlichen Witterungseinflüssen und starken Witterungsschwankungen bieten,

5.
bezüglich des Luftraums den Transportbedingungen und der jeweiligen Tierart angepaßt sein,

6.
über Einrichtungen verfügen, die gewährleisten, daß für die Tiere jederzeit eine ausreichende Lüftung sichergestellt ist,

7.
über einen rutschfesten Boden verfügen, der

a)
stark genug ist, das Gewicht der beförderten Tiere zu tragen,

b)
so beschaffen ist, daß die Tiere sich nicht verletzen können, auch wenn der Boden nicht dicht gefugt ist oder Löcher aufweist,

c)
mit einer ausreichenden Menge Einstreu zur Aufnahme der tierischen Abgänge bedeckt ist, sofern der gleiche Zweck nicht durch ein anderes Verfahren erreicht wird,

8.
so beschaffen sein, daß die Tiere nicht entweichen und sich nicht verletzen können, auch wenn sie einzelne Körperteile herausstrecken,

9.
über Türen, Deckel oder Ladeklappen verfügen, die sicher schließen und die sich nicht selbsttätig öffnen können.

(2) Der Beförderer muß ferner sicherstellen, daß Transportmittel an gut sichtbarer Stelle der Außenseite mit der Angabe "lebende Tiere" oder einer gleichbedeutenden Angabe sowie mit einem Symbol für lebende Tiere versehen sind. Die Transportmittel müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.

(3) Transportfahrzeuge müssen

1.
soweit notwendig über Vorrichtungen verfügen, an denen

a)
Trennwände befestigt werden können,

b)
Tiere sicher angebunden werden können,

2.
ausgenommen Transporte in Behältnissen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 so konstruiert sein, daß jedes einzelne Säugetier im Bedarfsfall von einer Person erreicht werden kann,

3.
mit einem festen Dach oder einer wasserdichten Plane versehen sein. Dies gilt nicht für den Transport von Geflügel auf offenen Lastwagen, wenn technische Einrichtungen verfügbar sind, mit denen die Tiere bei ungünstiger Witterung, insbesondere vor Nässe oder niedrigen Temperaturen, geschützt werden können.


§ 8 Bescheinigungen



Behördliche Bescheinigungen nach dieser Verordnung müssen der zuständigen Behörde im Original oder im Falle des § 40 Satz 3 in beglaubigter Kopie vorgelegt werden und in deutscher Sprache ausgestellt oder mit einer amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein. Bescheinigungen über Transporte, die für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, müssen zusätzlich in einer Amtssprache dieses Mitgliedstaates ausgestellt sein. Satz 1 gilt entsprechend für die Transporterklärung und den Transportplan.


§ 9 Planung



Der Beförderer muß den Transport so planen und solche Vorkehrungen treffen, daß die Tiere während des Transports auch dann mindestens in ihrer Art und ihrer Entwicklung angemessenen Zeitabständen gefüttert und getränkt werden können, wenn aus unvorhersehbaren Umständen der Transport nicht wie geplant durchgeführt werden kann.


§ 10 Transporterklärung



Der Beförderer und der Transportführer haben sicherzustellen, daß beim Transport von Wirbeltieren eine Erklärung mitgeführt wird, die folgende Angaben (Transporterklärung) enthält:

1.
Herkunft und Eigentümer der Tiere,

2.
Versandort und Bestimmungsort sowie

3.
Tag und Uhrzeit des Verladebeginns.


§ 11 Erlaubnis und Registrierung



(1) Gewerbliche Beförderer von Wirbeltieren bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

(2) Im Inland ansässige gewerbliche Beförderer haben bei dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 folgende Angaben zu machen:

1.
Name und Anschrift des Beförderers,

2.
Art der Wirbeltiere, deren Transport beabsichtigt ist, sowie

3.
Art, Anzahl und amtliches Kennzeichen, verfügbare Ladefläche, Art der Fütterungs- Tränk- und Belüftungseinrichtungen der Transportfahrzeuge.

(3) Die Erlaubnis wird im Inland ansässigen gewerblichen Beförderern erteilt, wenn

1.
die für die Tätigkeit verantwortliche Person zuverlässig im Hinblick auf den Tierschutz ist und

2.
die der Tätigkeit dienenden Einrichtungen und Transportmittel den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

Die Erlaubnis kann mit Auflagen und unter Bedingungen erteilt werden. Die zuständige Behörde erfaßt die Betriebe, denen eine Erlaubnis erteilt wurde, unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register. Die Registernummer ist zwölfstellig und wird aus der für die Gemeinde des Betriebes vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Betriebsnummer gebildet.

(4) Die Erlaubnis, die die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates entsprechend den Bestimmungen des Artikels 5 Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG und 91/496/EWG (ABl. EG Nr. L 340 S. 17), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates vom 25. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 174 S. 1), einem in ihrem Zuständigkeitsbereich ansässigen oder einem gewerblichen Beförderer, der in einem Drittland ansässig ist, erteilt hat, steht der Erlaubnis nach Absatz 1 gleich.

(5) Änderungen im Hinblick auf die Angaben nach Absatz 2 sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(6) Eine amtlich beglaubigte Kopie der Erlaubnis ist in jedem Transportfahrzeug mitzuführen.


§ 11a Widerruf, Rücknahme und Ruhen der Erlaubnis



(1) Die zuständige Behörde kann das Ruhen der Erlaubnis bis zur Beseitigung der Rücknahme- oder Widerrufsgründe anordnen, wenn

1.
die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme vorliegen oder

2.
Auflagen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfüllt oder Fristen nicht eingehalten werden

und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Mangel innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden kann. Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts betreffend die Aufhebung von Verwaltungsakten bleiben unberührt.

(2) Die zuständige Behörde macht den Widerruf und die Rücknahme der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt.


§ 12 Kennzeichnung



Der Beförderer und der Transportführer haben sicherzustellen, daß die Wirbeltiere oder die Behältnisse, in denen sie befördert werden, so gekennzeichnet sind, daß während des Transports die Nämlichkeit der Tiere oder der Behältnisse festgestellt werden kann.


§ 13 Sachkunde



(1) Wer Tiere befördert, muß über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) verfügen. Satz 1 gilt nicht für Transporte in Behältnissen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1.

(2) Im Inland ansässige gewerbliche Beförderer haben sicherzustellen, daß ein Transport von Nutztieren und Hausgeflügel mindestens von einer Person durchgeführt oder begleitet wird, die im Besitz einer gültigen Bescheinigung der zuständigen Behörde oder der sonst nach Landesrecht beauftragten Stelle (zuständige Stelle) über ihre Sachkunde (Sachkundebescheinigung) ist, die diese Sachkundebescheinigung während des Transports mitführt. Satz 1 gilt nicht für Transporte in Behältnissen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1.

(3) Die Sachkundebescheinigung wird von der zuständigen Stelle auf Antrag erteilt, wenn die Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 nachgewiesen worden ist oder die Voraussetzungen des Absatzes 7 erfüllt sind. Die Sachkundebescheinigung bezieht sich auf die Tierkategorie, auf die sich die Prüfung nach Absatz 4 oder die Ausbildung nach Absatz 7 erstreckt hat.

(4) Auf Antrag führt die zuständige Stelle eine Prüfung der Sachkunde bezogen auf die im Antrag benannten Tierkategorien durch. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Sie wird im theoretischen Teil schriftlich und mündlich abgelegt. Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsgebiete:

1.
im Bereich der Kenntnisse:

a)
Grundkenntnisse der Anatomie und Physiologie,

b)
tierschutzrechtliche Vorschriften,

c)
Ernähren und Pflegen von Tieren, insbesondere deren Bedarf und Verhalten,

d)
Eignung und Kapazität der verschiedenen Transportmittel und

e)
Maßnahmen zum Nottöten und Notschlachten von Tieren;

2.
im Bereich der Fertigkeiten:

a)
Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Tiertransporten,

b)
Beurteilen der Transportfähigkeit von Tieren,

c)
Führen und Treiben von Tieren und

d)
bei milchgebenden Kühen, Schafen und Ziegen zusätzlich Melken von Tieren.

(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im theoretischen und praktischen Teil mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.

(6) Eine Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach drei Monaten zulässig.

(7) Die zuständige Stelle kann von einer Prüfung absehen, wenn

1.
der erfolgreiche Abschluß eines Hochschulstudiums oder Fachhochschulstudiums im Bereich der Landwirtschaft oder Tiermedizin,

2.
eine bestandene Abschlußprüfung in den Berufen Fleischer, Landwirt, Pferdewirt, Tierpfleger, Tierwirt oder anderer anerkannter Berufsabschlüsse oder Nachweise, die die erforderliche Sachkunde voraussetzen, oder

3.
die regelmäßige Durchführung von gewerblichen Tiertransporten ohne Beanstandung wegen des Verstoßes gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen seit mindestens drei Jahren vor Inkrafttreten dieser Verordnung.

nachgewiesen wird und keine Bedenken hinsichtlich der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bestehen.

(8) Die Sachkundebescheinigung ist zu entziehen, wenn Personen wiederholt oder grob Anforderungen dieser Verordnung zuwidergehandelt haben und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dies auch weiterhin geschieht.


§ 14 Schienentransport



(1) Tiere dürfen nur in gedeckten Wagen befördert werden. Die Wagen müssen eine hohe Fahrtgeschwindigkeit zulassen.

(2) Der Beförderer und der Transportführer haben sicherzustellen, daß Einhufer angebunden befördert werden, und zwar so, daß sie bei Querverladung zu derselben Seite des Wagens schauen oder bei Längsverladung sich gegenüberstehen. Satz 1 gilt nicht, sofern die Tiere im Transportmittel in Einzelboxen untergebracht werden. Fohlen und halfterungewohnte Tiere müssen nicht angebunden werden.

(3) Die Wirbeltiere oder die Behältnisse, in denen sich Wirbeltiere befinden, müssen so verladen sein, daß sich ein Begleiter zwischen ihnen bewegen kann.

(4) Bei der Zugbildung und Verschubbewegung sind heftige Stöße der Wagen zu vermeiden.


§ 15 Schiffstransport



(1) Der Beförderer und der Transportführer haben sicherzustellen, daß beim Schiffstransport auf offenem Deck die Tiere

1.
in Behältnissen untergebracht sind, die vor Verrutschen gesichert sind, oder

2.
in Vorrichtungen untergebracht sind, die Schutz vor schädlichen Witterungseinflüssen und Schutz vor Seewasser bieten.

(2) Bei vorhergesagten extremen Witterungsverhältnissen, die zu Verletzungen und Schäden der Tiere führen können, dürfen Transporte nicht durchgeführt werden.

(3) Für die Betreuung der Tiere muß eine sachkundige, weisungsbefugte Person zur Verfügung stehen, die Notversorgung leisten kann.

(4) Der Beförderer und der Transportführer haben sicherzustellen, daß die Tiere angebunden oder in Verschlägen, Buchten oder Behältnissen untergebracht werden.

(5) Verschläge, Buchten und Behältnisse, in denen Tiere untergebracht sind, müssen jederzeit einsehbar und zugänglich sowie ausreichend beleuchtet und belüftet sein.

(6) Der Beförderer hat sicherzustellen, daß alle Teile des Schiffes, in denen Tiere untergebracht sind, über ein wirksames Abflußsystem für flüssige tierische Abgänge verfügen. Das Abflußsystem ist in hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten.

(7) Ein Instrument, mit dem Tiere im Bedarfsfall unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden getötet werden können, ist mitzuführen.

(8) Der Beförderer hat sicherzustellen, daß das Schiff

1.
für die Dauer des Seetransports mit ausreichenden Vorräten an Trinkwasser, wenn das Schiff nicht über ein Trinkwasseraufbereitungssystem verfügt, und geeignetem Futter bestückt ist und

2.
über geeignete Einrichtungen mit trockener und weicher Einstreu verfügt, in denen kranke oder verletzte Tiere abgesondert und gegebenenfalls behandelt werden können.

(9) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Schiffstransport von Tieren in Schienen- oder Straßenfahrzeugen. Bei diesem Transport müssen die Fahrzeuge, in denen die Tiere untergebracht sind, fest verzurrt und die Tiere so untergebracht sein, daß zu jedem Tier ein direkter Zugang besteht.


§ 16 Lufttransport



(1) Luftfahrtunternehmen müssen Tiere beim Lufttransport entsprechend den Bestimmungen der IATA Richtlinien für den Transport von lebenden Tieren in der vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bekanntgemachten Fassung (BAnz. Nr. 151a vom 15. August 1998) befördern.

(2) Gegen zu hohe oder zu niedrige Temperaturen oder starke Luftdruckschwankungen im Tierbereich sind die notwendigen Maßnahmen zu treffen.

(3) § 15 Abs. 7 gilt für Frachtflugzeuge entsprechend.