Im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1.
- Nutztiere:
Einhufer und Tiere der Gattung Rind, Schaf, Ziege und Schwein, soweit sie Haustiere sind;
- 2.
- Kranke oder verletzte Tiere:
Tiere mit gestörtem Allgemeinbefinden oder einer Verletzung, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden ist;
- 3.
- Transportmittel:
Teile von Straßenfahrzeugen, Schienenfahrzeugen, Schiffen oder Luftfahrzeugen, die für den Transport von Tieren benutzt werden, sowie Behältnisse zum Transport von Tieren;
- 4.
- Verladen:
das Verbringen in ein oder aus einem Transportmittel;
- 5.
- Transport:
das Befördern von Tieren in einem Transportmittel einschließlich des Verladens;
- 6.
- Aufenthaltsort:
ein Ort, an dem der Transport zum Zwecke des Ruhens, Fütterns oder Tränkens der Tiere unterbrochen wird;
- 7.
- Umladeort:
ein Ort, an dem der Transport zum Zwecke des Umladens der Tiere von einem Transportmittel in ein anderes unterbrochen wird;
- 8.
- Versandort:
- a)
- der Ort, an dem ein Tier erstmals in ein Transportmittel verladen wird,
- b)
- zugelassene Märkte und Sammelplätze, wenn der Ort, an dem die Tiere erstmals verladen wurden, weniger als 50 Kilometer von diesen Märkten oder Sammelplätzen entfernt ist,
- c)
- andere als in Buchstabe b genannte Märkte und Sammelplätze, an denen die Tiere entladen und mindestens acht Stunden lang untergebracht, getränkt und gefüttert werden, ausgenommen ein Aufenthalts- oder Umladeort oder
- d)
- alle Orte, an denen die Tiere entladen und mindestens 24 Stunden lang untergebracht, getränkt, gefüttert und soweit notwendig behandelt werden, ausgenommen ein Aufenthalts- oder Umladeort;
- 9.
- Bestimmungsort:
der Ort, an dem ein Tier endgültig von einem Transportmittel entladen wird, ausgenommen ein Aufenthalts- oder Umladeort;
- 10.
- Beförderer:
wer im Rahmen seiner wirtschaftlichen Unternehmung Tiere befördert;
- 11.
- Transportführer:
wer den Transport für sich selbst oder den Beförderer begleitet;
- 12.
- Grenzkontrollstelle:
amtliche Überwachungsstelle für die Durchführung der Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physischer Untersuchung von Tieren und Waren an der Grenze zu einem Drittland oder in einem Hafen oder Flughafen.