(1) Wirbeltiere dürfen nur unter Vermeidung von Schmerzen, Leiden oder Schäden verladen werden. Insbesondere dürfen hierbei,
- 1.
- Säugetiere nicht am Kopf, an den Ohren, an den Hörnern, an den Beinen, am Schwanz oder am Fell hochgehoben oder gezogen und
- 2.
- Vögel nicht am Kopf oder am Gefieder hochgehoben
werden. Dies gilt nicht für die Anwendung anerkannter tierartspezifischer Fixationsmaßnahmen.
(2) Der Beförderer und der Transportführer haben sicherzustellen, daß
- 1.
- für das Verladen der Tiere geeignete Vorrichtungen wie Brücken, Rampen oder Stege (Verladeeinrichtungen) verwendet werden, die mindestens den Anforderungen nach Anlage 1 entsprechen,
- 2.
- die Bodenfläche der Verladeeinrichtung so beschaffen ist, daß ein Ausrutschen der Tiere verhindert wird,
- 3.
- Verladeeinrichtungen mit einem Seitenschutz versehen sind, der so beschaffen ist, daß die Tiere ihn nicht überwinden, keine Gliedmaßen herausstrecken und sich nicht verletzen können, und
- 4.
- mechanische Vorrichtungen, in denen Säugetiere hängend verladen werden, nicht verwendet werden.
Satz 1 gilt nicht beim Transport in Behältnissen. Satz 1 Nr. 3 gilt nicht, wenn die Verladehöhe weniger als 50 Zentimeter beträgt und die Tiere einzeln geführt werden.
(3) Treibhilfen dürfen nur zum Leiten der Tiere verwendet werden. Die Anwendung elektrischer Treibhilfen ist verboten. Abweichend von Satz 2 ist die Anwendung elektrischer Treibhilfen bei gesunden und nicht verletzten über einem Jahr alten Rindern und über vier Monate alten Schweinen, die die Fortbewegung verweigern, zulässig. Sie dürfen nur insoweit und in solchen Abständen angewendet werden, wie dies zum Treiben der Tiere unerläßlich ist; dabei müssen die Tiere Raum zum Ausweichen haben. Die Stromstöße dürfen nur auf der Hinterbeinmuskulatur und mit einem Gerät verabreicht werden, das auf Grund seiner Bauart die einzelnen Stromstöße automatisch auf höchstens zwei Sekunden begrenzt.
(4) Werden warmblütige Wirbeltiere verschiedener Arten in demselben Transportmittel befördert, so sind sie nach Arten zu trennen. Dies gilt nicht für Tiere, bei denen die Trennung eine Belastung darstellen könnte. Tiere, die gegenüber anderen Tieren nachhaltig Unverträglichkeiten zeigen, oder gegen die sich nachhaltig aggressives Verhalten richtet, sind getrennt zu befördern. Werden Tiere verschiedenen Alters in demselben Transportmittel befördert, so sind ausgewachsene Tiere und Jungtiere voneinander getrennt zu halten. Satz 4 gilt nicht für säugende Tiere mit nicht abgesetzter Nachzucht oder Säugetiere, die noch nicht an das selbständige Aufnehmen von Futter und Trank gewöhnt sind. Werden Tiere in Gruppen verladen, sollen deren Gewichtsunterschiede 20 vom Hundert - bezogen auf das schwerste Tier - nicht überschreiten.
(5) Anbindevorrichtungen dürfen nur verwendet werden, wenn den Tieren hierdurch keine vermeidbaren Schmerzen, Leiden oder Schäden entstehen können. Sie müssen so beschaffen sein, daß sie den zu erwartenden Belastungen standhalten und die Tiere Futter und Wasser aufnehmen sowie, mit Ausnahme erwachsener Pferde, sich niederlegen können. Tiere dürfen nicht an Hörnern oder Nasenringen angebunden werden.
(6) Wirbeltiere dürfen in Transportmitteln nicht zusammen mit Transportgütern verladen werden, durch die Schmerzen, Leiden oder Schäden der Tiere verursacht werden können.