Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.02.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 14 - Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV)

neugefasst durch B. v. 11.06.1999 BGBl. I S. 1337; aufgehoben durch § 23 V. v. 11.02.2009 BGBl. I S. 375
Geltung ab 01.03.1997; FNA: 7833-3-12 Tierschutz
|

§ 14 Schienentransport



(1) Tiere dürfen nur in gedeckten Wagen befördert werden. Die Wagen müssen eine hohe Fahrtgeschwindigkeit zulassen.

(2) Der Beförderer und der Transportführer haben sicherzustellen, daß Einhufer angebunden befördert werden, und zwar so, daß sie bei Querverladung zu derselben Seite des Wagens schauen oder bei Längsverladung sich gegenüberstehen. Satz 1 gilt nicht, sofern die Tiere im Transportmittel in Einzelboxen untergebracht werden. Fohlen und halfterungewohnte Tiere müssen nicht angebunden werden.

(3) Die Wirbeltiere oder die Behältnisse, in denen sich Wirbeltiere befinden, müssen so verladen sein, daß sich ein Begleiter zwischen ihnen bewegen kann.

(4) Bei der Zugbildung und Verschubbewegung sind heftige Stöße der Wagen zu vermeiden.



 

Zitierungen von § 14 TierSchTrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 TierSchTrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSchTrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 TierSchTrV Anwendungsbereich
... der §§ 2 bis 7 Abs. 1, 2 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 1 und 2, § 13 Abs. 1, §§ 14 bis 33 sowie 41 und 42, 3. den nicht gewerblichen Transport von Tieren im ...
§ 42 TierSchTrV Ordnungswidrigkeiten
...  entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1, § 23 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3, § 24 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 1 oder ... Abs. 3 oder 4 Satz 1, 3 oder 4, Abs. 5 Satz 3 oder Abs. 6, § 6 Abs. 3 Satz 1 oder 2, § 14 Abs. 2 Satz 1, § 16 Abs. 1 in Verbindung mit Kapitel 8 der IATA Richtlinien für den ...