Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Konzernabschlussüberleitungsverordnung (1. KonÜVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 22.07.2009 BGBl. I S. 2126 (Nr. 44); Geltung ab 25.07.2009
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. Juli 2009 KonÜV § 2, § 7a (neu)

Die Konzernabschlussüberleitungsverordnung vom 12. Februar 2007 (BGBl. I S. 150) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Unrealisierte Gewinne und nicht erfolgswirksam verbuchte unrealisierte Verluste auf Kredite, sonstige Forderungen, Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere dieser Kategorie bleiben bei der Ermittlung des haftenden Eigenkapitals nach § 10a Absatz 7 in Verbindung mit § 10 Absatz 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes unberücksichtigt."

2.
Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

„§ 7a Anwendungsbestimmung

§ 2 Absatz 3 in der ab dem 25. Juli 2009 geltenden Fassung ist erstmals bereits für die aufsichtlichen Meldungen zum Stichtag 30. Juni 2009 anzuwenden."

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Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Konzernabschlussüberleitungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. KonÜVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. KonÜVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

CRD IV-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
Artikel 7 CRDIVUG Aufhebung von Rechtsverordnungen
... vom 12. Februar 2007 (BGBl. I S. 150), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juli 2009 (BGBl. I S. 2126) geändert worden ist, wird ...


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