Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 9 - Forstmaschinenführer-Prüfungsverordnung (FoMaFüPrV)

V. v. 23.07.2009 BGBl. I S. 2165 (Nr. 45)
Geltung ab 28.07.2009; FNA: 806-22-6-22 Berufliche Bildung

§ 9 Wiederholung der Prüfung



(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen nach § 3 Absatz 1 und in einzelnen Prüfungsbestandteilen nach § 4 Absatz 3 und nach § 6 Absatz 3 zu befreien, wenn die Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens mit der Note „ausreichend" bewertet worden sind und der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.



 

Zitierungen von § 9 FoMaFüPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 FoMaFüPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FoMaFüPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FoMaFüPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... zur Geprüften Forstmaschinenführerin nach den §§ 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...