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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.12.2021 aufgehoben
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§ 19 - Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)

V. v. 23.07.2009 BGBl. I S. 2174 (Nr. 46); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126
Geltung ab 24.08.2009, abweichend siehe § 79; FNA: 754-22-3 Energieversorgung
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§ 19 Nachtrag fehlender Angaben



Angaben, die entgegen § 18 Absatz 1 nicht in einem Nachhaltigkeitsnachweis enthalten sind, können nur nachgetragen werden

1.
durch die Schnittstelle, die den Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt hat, oder

2.
durch eine Zertifizierungsstelle, die nach dieser Verordnung anerkannt ist.



 

Zitierungen von § 19 BioSt-NachV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 BioSt-NachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BioSt-NachV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 53 BioSt-NachV Weitere Berichte und Mitteilungen (vom 29.06.2018)
... aller von ihnen zertifizierten Schnittstellen, 2. Nachträge nach § 19 , 3. Zertifikate nach § 26 Absatz 1 und 2 und 4. Bescheinigungen nach ...