§ 73 Datenübermittlung
(1) Soweit dies zur Durchführung der Verordnung erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen übermitteln an
- 1.
- folgende Bundesbehörden:
- a)
- das Bundesministerium der Finanzen,
- b)
- das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
- c)
- das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft,
- d)
- das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und
- e)
- die nachgeordneten Behörden dieser Bundesministerien, insbesondere an die Bundesnetzagentur, das Umweltbundesamt und die für Biokraftstoffe zuständige Stelle nach § 37d Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
- 2.
- Behörden von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie von Drittstaaten und ihre sonstigen Stellen nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 3,
- 3.
- Organe der Europäischen Union,
- 4.
- anerkannte Zertifizierungssysteme und
- 5.
- anerkannte Zertifizierungsstellen.
(2) Soweit es zum Abgleich der Daten des Informationsregisters nach
§ 66 mit den Daten im Marktstammdatenregister nach
§ 111e des Energiewirtschaftsgesetzes erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen an das jeweilige Register übermitteln.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 74 BioSt-NachV Zuständigkeit (vom 27.06.2020) ... 11. die Berichte nach § 71, 12. die Übermittlung von Daten nach § 73 , 13. die Veröffentlichung von Mustern und Vordrucken nach § 76 Absatz 2 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenElfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255
Strommarktgesetz
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
Verordnung zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, zur Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2020 sowie zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben
V. v. 26.06.2018 BGBl. I S. 872
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