§ 78 Übergangsbestimmung
Diese Verordnung ist nicht auf flüssige Biomasse anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2011 zur Stromerzeugung eingesetzt wird.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Vermeidung kurzfristiger Marktengpässe bei flüssiger Biomasse
G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1061
Artikel 2 EEGuaÄndG Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung ... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 78 wie folgt gefasst: „§ 78 Übergangsbestimmung". 2. In ... Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 78 wie folgt gefasst: „§ 78 Übergangsbestimmung". 2. In § 64 Absatz 2 wird die Angabe „1. ... 14 wird aufgehoben. d) Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 14. 4. § 78 wird wie folgt gefasst: „§ 78 Übergangsbestimmung Diese ... 15 wird Nummer 14. 4. § 78 wird wie folgt gefasst: „§ 78 Übergangsbestimmung Diese Verordnung ist nicht auf flüssige Biomasse ...
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