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Änderung § 78 BioSt-NachV vom 01.07.2010

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§ 78 BioSt-NachV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2010 geltenden Fassung
§ 78 BioSt-NachV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1061

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§ 78 Übergangsbestimmungen


(Text neue Fassung)

§ 78 Übergangsbestimmung


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(1) Diese Verordnung ist nicht auf flüssige Biomasse anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2010 zur Stromerzeugung eingesetzt wird.

(1a) Bei flüssiger Biomasse, die nach dem 31. Dezember 2009 und vor dem 1. Januar
2011 zur Stromerzeugung eingesetzt wird, gelten die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und § 10 als erfüllt, wenn die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber nachweist, dass die Biomasse, aus der die flüssige Biomasse hergestellt worden ist, vor dem 1. Januar 2010 geerntet worden ist. Bei flüssiger Biomasse, die vor dem 1. Juli 2010 zur Stromerzeugung eingesetzt wird, gilt die Biomasse als vor dem 1. Januar 2010 geerntet. Im Übrigen ist der Nachweis darüber, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind, nicht an die Nachweisführung nach Teil 3 dieser Verordnung gebunden.

(2) Im Übrigen ist diese Verordnung auf flüssige Biomasse, die nach dem 31. Dezember 2009 und vor dem 1. Januar 2011 zur Stromerzeugung eingesetzt wird, nur mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. § 8 Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden;

2. die Anforderungen nach § 17 Absatz 1 gelten auch als erfüllt, wenn alle Lieferanten, die die flüssige Biomasse erhalten haben, der zuständigen Behörde unverzüglich und elektronisch die Weitergabe an einen Dritten mitteilen; zu diesem Zweck müssen sie der zuständigen Behörde die folgenden Angaben mitteilen:

a) die Nummer des für die erhaltene Biomasse ausgestellten Nachhaltigkeitsnachweises oder Nachhaltigkeits-Teilnachweises,

b) die Menge und die Art der erhaltenen Biomasse sowie den Ort und das Datum, an dem sie diese Biomasse erhalten haben,

c) die Menge und die Art der weitergegebenen Biomasse sowie den Ort und das Datum, an dem sie diese Biomasse weitergegeben haben,

d) den Namen und die Anschrift des Lieferanten, an den sie die Biomasse weitergegeben haben, und

e) die Erfüllung der Anforderungen nach § 17 Absatz 1.




Diese Verordnung ist nicht auf flüssige Biomasse anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2011 zur Stromerzeugung eingesetzt wird.


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