Artikel 5 - Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht (FMVAStärkG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Pfandbriefgesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2009 PfandBG § 30, § 49

Das Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 30 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2" durch die Angabe „§ 5 Absatz 1a" ersetzt.

2.
§ 49 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d, e und h" durch die Wörter „§ 20 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d, e und h" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 20 Abs. 1 Nr. 3" durch die Angabe „§ 20 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 FMVAStärkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FMVAStärkG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2512; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1592
Artikel 6 SchVGEG Änderung des Pfandbriefgesetzes
... 30 des Pfandbriefgesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2305) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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