Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel
79 Absatz 2 des
Grundgesetzes ist eingehalten:
Artikel
87d Absatz 1 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom
17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1977) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Luftverkehrsverwaltung wird in Bundesverwaltung geführt. Aufgaben der Flugsicherung können auch durch ausländische Flugsicherungsorganisationen wahrgenommen werden, die nach Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassen sind. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz."
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 31. Juli 2009.