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§ 4 - Kontrollgremiumgesetz (PKGrG)

Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2346 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771
Geltung ab 04.08.2009; FNA: 12-12 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 4 Pflicht der Bundesregierung zur Unterrichtung



(1) 1Die Bundesregierung unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium umfassend über die allgemeine Tätigkeit der in § 1 Absatz 1 genannten Behörden und über Vorgänge von besonderer Bedeutung. 2Vorgänge von besonderer Bedeutung sind insbesondere

1.
wesentliche Änderungen im Lagebild der äußeren und inneren Sicherheit,

2.
behördeninterne Vorgänge mit erheblichen Auswirkungen auf die Aufgabenerfüllung,

3.
Einzelvorkommnisse, die Gegenstand politischer Diskussionen oder öffentlicher Berichterstattung sind.

3Auf Verlangen des Parlamentarischen Kontrollgremiums hat die Bundesregierung auch über sonstige Vorgänge zu berichten.

(2) Die politische Verantwortung der Bundesregierung für die in § 1 genannten Behörden bleibt unberührt.



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Frühere Fassungen von § 4 PKGrG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.12.2016Artikel 1 Gesetz zur weiteren Fortentwicklung der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes
vom 30.11.2016 BGBl. I S. 2746

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 PKGrG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PKGrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PKGrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 PKGrG Umfang der Unterrichtungspflicht, Verweigerung der Unterrichtung (vom 07.12.2016)
... Die Verpflichtung der Bundesregierung nach den §§ 4 und 5 erstreckt sich nur auf Informationen und Gegenstände, die der ... Eigenverantwortung betroffen ist, kann die Bundesregierung sowohl die Unterrichtung nach § 4 als auch die Erfüllung von Verlangen nach § 5 Absatz 1 verweigern sowie den in § 5 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Fortentwicklung der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2346
Artikel 3 PKGrGEG Folgeänderungen anderer Gesetze
... 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 4 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher ...

Gesetz zur weiteren Fortentwicklung der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes
G. v. 30.11.2016 BGBl. I S. 2746
Artikel 1 PKGrGÄndG Änderung des Kontrollgremiumgesetzes
...  c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 2. Nach § 4 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Vorgänge von ...

Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetz (HGrGMoG)
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2580
Artikel 4 HGrGMoG Änderung der Bundeshaushaltsordnung
...  a) In Absatz 2 werden in Satz 1 die Wörter „Anwendung von § 4 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher ...