§
23 des
Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz vom
6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom
30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- „§ 23 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung
(1) §
93 Absatz 2 Satz 3 des
Aktiengesetzes in der ab dem 5. August 2009 geltenden Fassung ist ab dem 1. Juli 2010 auch auf Versicherungsverträge anzuwenden, die vor dem 5. August 2009 geschlossen wurden. Ist die Gesellschaft gegenüber dem Vorstand aus einer vor dem 5. August 2009 geschlossenen Vereinbarung zur Gewährung einer Versicherung ohne Selbstbehalt im Sinne des §
93 Absatz 2 Satz 3 des
Aktiengesetzes verpflichtet, so darf sie diese Verpflichtung erfüllen.
(2) §
100 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des
Aktiengesetzes in der ab dem 5. August 2009 geltenden Fassung ist nicht auf Aufsichtsratsmitglieder anzuwenden, die ihr Mandat am 5. August 2009 bereits innehatten.
(3) §
120 Absatz 4 und §
193 des
Aktiengesetzes in der ab dem 5. August 2009 geltenden Fassung ist erstmals auf Beschlüsse anzuwenden, die in Hauptversammlungen gefasst werden, die nach dem 5. August 2009 einberufen werden."
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864